Aktualisiert 08/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 11/01/2018
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Artikel 8 - Einleitende Hinweise

Artikel 8

Einleitende Hinweise

Die einleitenden Hinweise sind unverändert in die Entgeltinformation zu übernehmen, wobei der Zeilenabstand 1,15 mit 0 pt vor und 10 pt nach diesen Hinweisen betragen muss.