Aktualisiert 08/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 11/01/2018
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 13 - Präsentation der mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienstleistungspakete, die getrennt von den unter der Teilüberschrift Allgemeine mit dem Konto verbundene Dienste ausgewiesenen Entgelten in Rechnung gestellt werden

Artikel 13

Präsentation der mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienstleistungspakete, die getrennt von den unter der Teilüberschrift „Allgemeine mit dem Konto verbundene Dienste“ ausgewiesenen Entgelten in Rechnung gestellt werden

(1)  Bietet ein Zahlungsdienstleister zusammen mit dem Konto ein Dienstleistungspaket an und wird dieses Paket getrennt von den unter der Teilüberschrift „Allgemeine mit dem Konto verbundene Dienste“ in der Tabelle mit Diensten und Entgelten ausgewiesenen Entgelten in Rechnung gestellt, führt er in der Tabelle für Dienstleistungspakete Folgendes an:

a) in der Spalte „Dienstleistungspakete“ die firmeneigene Produktbezeichnung, falls vorhanden, oder die im Paket inbegriffenen Dienste, wobei die eckigen Klammern zu entfernen sind;

b) in der Spalte „Entgelt“ rechtsbündig das Entgelt, das in dem Zeitraum, auf den sich die Entgeltaufstellung bezieht, für das Paket insgesamt in Rechnung gestellt wurde.

c) in der dritten Spalte die Zahl der Male, die das Paketentgelt im Bezugszeitraum in Rechnung gestellt wurde.

Jedes zusätzliche Entgelt, das für Dienste in Rechnung gestellt wird, die über die im Paketentgelt inbegriffene Anzahl hinausgehen, wird gemäß den Artikeln 10 und 11 in der Tabelle zur Auflistung der Dienste und Entgelte ausgewiesen.

(2)  Wird das Paket in regelmäßigen Abständen in Rechnung gestellt, sind die Intervalle linksbündig in der Spalte „Entgelt“ anzugeben, wobei in der Zeile direkt unter dieser Intervallangabe in Fettdruck mit der einleitenden Formulierung „Jährliche Gesamtkosten“ die jährlichen Gesamtkosten auszuweisen sind.

(3)  Werden im Bezugszeitraum für unterschiedliche Pakete unterschiedliche Entgelte in Rechnung gestellt, sind die in Absatz 1 genannten Angaben für jedes Paket in einer gesonderten Tabelle zu liefern.

(4)  Wird ein Dienstleistungspaket nicht für ein Konto bereitgestellt oder das mit dem Konto angebotene Dienstleistungspaket im Rahmen des Entgelts für „Allgemeine mit dem Konto verbundene Dienste“ in Rechnung gestellt, ist die gesamte Tabelle einschließlich der Überschrift „Aufstellung der im Dienstleistungspaket inbegriffenen Entgelte“ vom Zahlungsdienstleister zu löschen.

(5)  Unterliegt keiner der im Paket inbegriffenen Dienste einer zahlenmäßigen Beschränkung oder wurde die Anzahl der im Dienstleistungspaket inbegriffenen Dienste nicht überschritten, streicht der Zahlungsdienstleister den Zusatz „Über diese Anzahl hinausgehende Dienste wurden getrennt in Rechnung gestellt“ am Ende der Tabelle.