Aktualisiert 08/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 11/01/2018
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 4 - Name und Kontaktdaten des Zahlungskontoinhabers

Artikel 4

Name und Kontaktdaten des Zahlungskontoinhabers

(1)  Der Zahlungsdienstleister ersetzt die Angaben in eckigen Klammern durch den Namen des Zahlungskontoinhabers.

Der Name muss in Fettdruck und linksbündig erscheinen.

(2)  Der Zahlungsdienstleister ersetzt die Angaben in eckigen Klammern durch die Anschrift des Zahlungskontoinhabers.

Die Anschrift ist linksbündig auszurichten und mit Ausnahme des jeweils ersten Buchstabens in Kleinbuchstaben anzugeben.