Aktualisiert 08/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 11/01/2018
Änderungen
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Artikel 3 - Name und Kontaktdaten des Kontoanbieters

Artikel 3

Name und Kontaktdaten des Kontoanbieters

(1)  Der Zahlungsdienstleister ersetzt die Angaben in eckigen Klammern durch den Namen des Kontoanbieters in Fettdruck und linksbündig.

(2)  Der Zahlungsdienstleister ersetzt die Angaben in eckigen Klammern durch seine Kontaktdaten, wie seine Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Faxnummer, Internetadresse und Kontaktperson/-stelle, die der Zahlungskontoinhaber für künftige Korrespondenz nutzen kann.

Die Kontaktdaten sind linksbündig auszurichten.