Aktualisiert 08/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 11/01/2018
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Artikel 10 - Aufstellung der für das Konto gezahlten Entgelte

Artikel 10

Aufstellung der für das Konto gezahlten Entgelte

(1)  In der mit „Aufstellung der für das Konto gezahlten Entgelte“ überschriebenen Tabelle führt der Zahlungsdienstleister alle Entgelte an, die im Bezugszeitraum für die entsprechenden Dienste angefallen sind.

Entgelte für die Bereitstellung oder Führung des Kontos sind unter der Teilüberschrift „Allgemeine mit dem Konto verbundene Dienste“ aufzuführen.

(2)  Die entsprechenden Dienste führt der Zahlungsdienstleister linksbündig und fettgedruckt in der Unterspalte „Dienst“ an, wobei er einen einzeiligen Abstand lässt, mit 0 pt vor und 0 pt nach jedem Dienst.

(3)  In der Unterspalte „Häufigkeit der Inanspruchnahme des Dienstes“ gibt der Zahlungsdienstleister rechtsbündig an, wie viele Male jeder Dienst in dem Zeitraum, auf den sich die Entgeltaufstellung bezieht, in Anspruch genommen wurde, und richtet sich dabei in Schriftgröße und -art nach den Vorgaben in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe d.

Die Unterspalte „Häufigkeit der Inanspruchnahme des Dienstes“ ist freizulassen, wenn

a) ein Dienst in Anspruch genommen wurde, der Zahlungsdienstleister dafür aber kein Entgelt in Rechnung gestellt hat, und

b) die nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2014/92/EU eine solche Angabe zulassen oder verlangen.

(4)  In der Unterspalte „Einzelentgelt“ gibt der Zahlungsdienstleister für jeden in Anspruch genommenen Dienst rechtsbündig die Struktur des Einzelentgelts und die Kosten jedes in Anspruch genommenen Dienstes an.

(5)  In der Unterspalte „Häufigkeit der Inrechnungstellung des Entgelts“ gibt der Zahlungsdienstleister rechtsbündig an, wie viele Male jeder Dienst in dem Zeitraum, auf den sich die Entgeltaufstellung bezieht, in Rechnung gestellt wurde.  Der Zahlungsdienstleister gibt in der entsprechenden Unterspalte „Es wurde kein Entgelt in Rechnung gestellt“ an, wenn

a) ein Dienst in Anspruch genommen, aber kein Entgelt in Rechnung gestellt wurde, und

b) die nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2014/92/EU eine solche Angabe zulassen oder verlangen.

(6)  In der Unterspalte „Summe“ gibt der Zahlungsdienstleister in Fettdruck den Gesamtbetrag der im Bezugszeitraum für diesen Dienst gezahlten Entgelte an.

(7)  Wird unter einer Teilüberschrift kein Dienst aufgeführt, ist diese Teilüberschrift vom Zahlungsdienstleister zu streichen. Ebenfalls vom Zahlungsdienstleister zu streichen ist diese Teilüberschrift, wenn der Zahlungskontoinhaber im Bezugszeitraum über die im Dienstleistungspaket inbegriffene Anzahl von Diensten hinaus keine weiteren Dienste in Anspruch genommen hat.

(8)  Die von einem Zahlungskontoinhaber im Bezugszeitraum insgesamt entrichteten Entgelte weist der Zahlungsdienstleister in Fettdruck in der Zeile „Insgesamt gezahlte Entgelte“ aus.