Aktualisiert 08/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 11/01/2018
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Artikel 2 - Gemeinsames Symbol und Logo des Zahlungsdienstleisters

Artikel 2

Gemeinsames Symbol und Logo des Zahlungsdienstleisters

(1)  Ist das gemeinsame Symbol in Farbe dargestellt, muss der Hintergrund den Farbton mit der Referenznummer 0/51/153 (Hexadezimalwert: 003399) des RGB-Farbmodells und das Symbol selbst den Farbton 255/204/0 (Hexadezimalwert: FFCC00) des RGB-Farbmodells haben.

(2)  Das Zahlungsdienstleister-Logo und das gemeinsame Symbol müssen die gleiche Größe haben.

(3)  Das Logo darf nur in Farbe dargestellt werden, wenn auch das gemeinsame Symbol in Farbe dargestellt ist. Bei Schwarz-Weiß-Druck muss das gemeinsame Symbol deutlich lesbar sein.