Artikel 2
Gemeinsames Symbol und Logo des Zahlungsdienstleisters
(1) Ist das gemeinsame Symbol in Farbe dargestellt, muss der Hintergrund den Farbton mit der Referenznummer 0/51/153 (Hexadezimalwert: 003399) des RGB-Farbmodells und das Symbol selbst den Farbton 255/204/0 (Hexadezimalwert: FFCC00) des RGB-Farbmodells haben.
(2) Das Zahlungsdienstleister-Logo und das gemeinsame Symbol müssen die gleiche Größe haben.
(3) Das Logo darf nur in Farbe dargestellt werden, wenn auch das gemeinsame Symbol in Farbe dargestellt ist. Bei Schwarz-Weiß-Druck muss das gemeinsame Symbol deutlich lesbar sein.