Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 11/01/2018
Änderungen
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Artikel 9 - Entgelt- und Zinsübersicht

Artikel 9

Entgelt- und Zinsübersicht

(1)  Der Zahlungsdienstleister gibt rechtsbündig in Fettdruck die Gesamtsumme der Entgelte und Zinsen an, die in den vier Tabellen unter „Entgelt- und Zinsübersicht“ einzeln aufzuführen sind.

(2)  Fallen bei einem bestimmten Konto keine Zinsen an und kann oder muss diese Angabe nach den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2014/92/EU erteilt werden, gibt der Zahlungsdienstleister hier rechtsbündig und in Kleinbuchstaben „unzutreffend“ an.

(3)  Fallen zwar grundsätzlich Zinsen an, belaufen sich diese im Bezugszeitraum aber auf Null, gibt der Zahlungsdienstleister hier für den Fall, dass diese Angabe nach den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2014/92/EU erteilt werden kann oder muss, in der betreffenden Tabelle „0“ an.

(4)  Sofern es die nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2014/92/EU verlangen, gibt der Zahlungsdienstleister den umfassenden Kostenindikator, in dem die jährlichen Gesamtkosten des Zahlungskontos zusammengefasst sind, in einer gesonderten Tabelle an. Ist der Zahlungsdienstleister diesen nationalen Bestimmungen zufolge nicht zur Angabe des umfassenden Kostenindikators verpflichtet, streicht er diese Tabelle.