Aktualisiert 08/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 11/01/2018
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Artikel 14 - Aufstellung der für das Konto gezahlten Zinsen

Artikel 14

Aufstellung der für das Konto gezahlten Zinsen

(1)  In der Tabelle „Aufstellung der für das Konto gezahlten Zinsen“ gibt der Zahlungsdienstleister gegebenenfalls an, wieviel Zinsen der Zahlungskontoinhaber in dem Zeitraum, auf den sich die Entgeltaufstellung bezieht, gezahlt hat.

(2)  In der Spalte „Zinssatz“ gibt der Zahlungsdienstleister den Jahreszins in Prozent an. Hat sich der Zinssatz im Bezugszeitraum geändert, weist der Zahlungsdienstleister für jeden Einzelzeitraum den betreffenden Zinssatz in einer gesonderten Zeile aus.

(3)  In der Spalte „Zinsen“ gibt der Zahlungsdienstleister in der Währung, auf die das Konto lautet, die vom Zahlungskontoinhaber gezahlten Zinsen in Fettdruck an. Hat sich der Zinssatz im Bezugszeitraum geändert, weist der Zahlungsdienstleister die vom Zahlungskontoinhaber gezahlten Zinsen für jeden Einzelzeitraum in einer gesonderten Zeile aus.

(4)  Die vom Zahlungskontoinhaber im Bezugszeitraum insgesamt gezahlten Zinsen weist der Zahlungsdienstleister in der Zeile „Insgesamt gezahlte Zinsen“ in Fettdruck aus.

(5)  Wenn von einem Zahlungskontoinhaber keine Zinsen gezahlt werden, weil bei dem Konto keine Zinsen anfallen, und diese Angabe nach den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2014/92/EU erteilt werden muss oder kann, gibt der Zahlungsdienstleister in der Zeile „Insgesamt gezahlte Zinsen“ linksbündig und in Kleinbuchstaben „unzutreffend“ an.