Aktualisiert 08/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 11/01/2018
Änderungen
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Artikel 5 - Kontobezeichnung und -kennung

Artikel 5

Kontobezeichnung und -kennung

(1)  Der Zahlungsdienstleister gibt die Bezeichnung des Zahlungskontos an.

Diese muss in Fettdruck und linksbündig unmittelbar nach „Konto“ aufgeführt werden.

(2)  Der Zahlungsdienstleister liefert die Angaben zur Kontokennung, wie die internationale Bankleitzahl (BIC), die internationale Kontonummer (IBAN), die nationale Kontonummer und die nationale Bankleitzahl.

Diese Angaben sind linksbündig auszurichten.