Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 11/01/2018
Änderungen
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Artikel 11 - Präsentation der verschiedenen Entgeltarten

Artikel 11

Präsentation der verschiedenen Entgeltarten

(1)  Werden in einem der nachstehend genannten Fälle gesonderte Entgelte in Rechnung gestellt, führt der Zahlungsdienstleister in der Tabelle „Aufstellung der für das Konto gezahlten Entgelte“ in der Spalte„Dienst“ bei dem betreffenden Dienst in einer separaten Zeile jede/n entgeltpflichtige/n Fall, Kanal oder Bedingung („Entgeltarten“) auf:

a) wenn für die Bereitstellung eines Dienstes unterschiedliche Entgelte in Rechnung gestellt werden, wie ein anfängliches Entgelt für die Einrichtung des Dienstes und die nachfolgenden Entgelte für die Ausführung desselben Dienstes;

b) wenn ein Dienst über verschiedene Kanäle angefordert, in Anspruch genommen oder bereitgestellt wird, wie per Telefon, in einer Zweigstelle oder online;

c) wenn für ein und denselben Dienst eine bestimmte Voraussetzung erfüllt ist, wie die Einhaltung einer Mindest- oder Höchstgrenze für Geldüberweisungen oder Bargeldabhebungen.

Diese Angaben sind linksbündig auszurichten. Die Entgelte sind in der Spalte „Einzelentgelt“ rechtsbündig auszuweisen.

(2)  In Fällen, in denen sich die Entgelte aus einer Kombination verschiedener Entgeltarten ergeben, wie Entgelte, die von Kanal zu Kanal unterschiedlich sind und bei Erreichung eines Schwellenwerts weiter aufgesplittet werden, führt der Zahlungsdienstleister zusätzlich zu den in Artikel 10 Absatz 5 geforderten Angaben  rechts eingerückt jede weitere Entgeltart auf.

(3)  Hat sich das Entgelt im Laufe des Bezugszeitraums geändert, führt der Zahlungsdienstleister für jeden einzelnen Zeitraum das betreffende Entgelt auf und fügt zu diesem Zweck in der Spalte „Einzelentgelt“ neue Zeilen hinzu.