Aktualisiert 08/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 11/01/2018
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 12 - Präsentation der Dienstleistungspakete, die als Teil der Entgelte unter der Teilüberschrift Allgemeine, mit dem Konto verbundene Dienste in Rechnung gestellt werden

Artikel 12

Präsentation der Dienstleistungspakete, die als Teil der Entgelte unter der Teilüberschrift „Allgemeine, mit dem Konto verbundene Dienste“ in Rechnung gestellt werden

(1)  Wird ein mit einem Zahlungskonto verbundenes Dienstleistungspaket mit dem Konto zusammen angeboten und werden die hierfür anfallenden Entgelte mit den unter der Teilüberschrift „Allgemeine mit dem Konto verbunden Dienste“ ausgewiesenen Entgelten in Rechnung gestellt, führt der Zahlungsdienstleister in der Tabelle „Aufstellung der für das Konto gezahlten Entgelte“ in der Zeile „Dienstleistungspakete“ die Angaben zu den im Paket inbegriffenen Diensten in der Spalte „Dienst“ und die Zahl der Inanspruchnahmen des Pakets in der Spalte „Häufigkeit der Inanspruchnahme des Dienstes“ auf. In den Spalten unter „Entgelt“ weist der Zahlungsdienstleister das für das Paket insgesamt in Rechnung gestellte Entgelt sowie die Zahl der Male aus, bei denen das Paketentgelt im Bezugszeitraum jeweils gemäß Artikel 11 Absatz 1 in Rechnung gestellt wurde. Wird das Dienstleistungspaket getrennt von dem Entgelt für die allgemeinen, mit dem Konto verbundenen Dienste in Rechnung gestellt, ist diese Zeile zu streichen.

(2)  Jedes Entgelt, das für Dienste in Rechnung gestellt wird, die über die im Paket inbegriffene Anzahl hinausgehen, werden gemäß den Artikeln 1 bis 11 in der Tabelle für Dienste und Entgelte ausgewiesen.

(3)  Unterliegen die im Paket inbegriffenen Dienste keiner zahlenmäßigen Beschränkung oder wurde die Anzahl der im Paket inbegriffenen Dienste nicht überschritten, streicht der Zahlungsdienstleister den Zusatz „Über diese Anzahl hinausgehende Dienste wurden getrennt in Rechnung gestellt“ am Ende der Zeile.