Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 11/01/2018
Änderungen
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Artikel 16 - Weitere Angaben

Artikel 16

Weitere Angaben

(1)  In der Tabelle „Weitere Angaben“ liefert der Zahlungsdienstleister alle etwaigen, über die in den Artikeln 2 bis 15 verlangten Angaben hinausgehenden Informationen, die im Bezugszeitraum unmittelbar mit den in Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2014/92/EU genannten Diensten, in Rechnung gestellten oder erhaltenen Zinsen oder angewandten Zinssätzen zusammenhängen. Die in dieser Tabelle gelieferten weiteren Angaben müssen die in den nationalen Bestimmungen vorgeschriebenen Angaben einschließen.

(2)  Beim Ausfüllen der Tabelle befolgt der Zahlungsdienstleister erforderlichenfalls das in dieser Verordnung vorgegebene Präsentationsformat.

(3)  Liefert der Zahlungsdienstleister keine Angaben der in Absatz 1 genannten Art, streicht er diese Tabelle.