Aktualisiert 21/11/2024
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Erwägungsgründe

2024/1780

25.6.2024

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2024/1780 DER KOMMISSION

vom 13. März 2024

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Bedingungen, nach denen Institute KIRB in Bezug auf die einer Verbriefungstransaktion zugrunde liegenden Risikopositionen berechnen dürfen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 255 Absatz 9 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 258 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit deren Artikel 143 Absatz 1 dürfen die Institute ihre risikogewichteten Positionsbeträge für eine Verbriefungsposition nach dem auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz (im Folgenden „SEC-IRBA“) berechnen. Nach Artikel 143 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 muss die Verwendung des auf internen Beurteilungen basierenden Ansatzes (im Folgenden „IRB-Ansatz“), einschließlich eigener Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall (im Folgenden „LGD“) und der Umrechnungsfaktoren, für jede Risikopositionsklasse und jedes Ratingsystem sowie für jeden Ansatz für Schätzungen der LGD und Umrechnungsfaktoren zuvor erlaubt werden.

(2)

Nach Artikel 258 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 müssen Institute den SEC-IRBA anwenden, wenn sie in der Lage sind, „KIRB“ gemäß Artikel 255 Absätze 2 bis 5 der genannten Verordnung zu berechnen. Sind die Bedingungen des genannten Artikels erfüllt, können die Institute KIRB in Bezug auf die verbrieften Risikopositionen im Einklang mit den Bestimmungen von Teil 3 Titel II Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für angekaufte Forderungen berechnen. Für diese Zwecke sind die Risikopositionen des Mengengeschäfts als angekaufte Mengengeschäftsforderungen und die Nicht-Mengengeschäfts-Risikopositionen als angekaufte Unternehmensforderungen zu behandeln. Aufgrund der Besonderheiten von Verbriefungsstrukturen und der diesen Verbriefungen zugrunde liegenden Risikopositionen ist es erforderlich, technische Regulierungsstandards zu erlassen, in denen die Bedingungen, nach denen Institute KIRB für Pools verbriefter Risikopositionen berechnen können, präzisiert werden. Die Bestimmungen in Teil 3 Titel II Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten daher so weit angepasst werden, wie dies für die Bestimmung der risikogewichteten Positionsbeträge der verbrieften Risikopositionen erforderlich ist. Die Anwendung einiger anderer Bestimmungen des IRB-Ansatzes im Zusammenhang mit Verbriefungen ist jedoch nicht angemessen, entweder weil solche Vorschriften nicht relevant sind oder sie nicht zu vorsichtigen Ergebnissen führen oder weil sie für die Institute im Zusammenhang mit Verbriefungen mit zu großem Aufwand verbunden wären. Daher sollten für all diese Fälle alternative Vorschriften festgelegt werden, die im Zusammenhang mit Verbriefungen angemessen sind.

(3)

Die Anwendung des SEC-IRBA entsprechend dem Ansatz für angekaufte Forderungen gemäß Artikel 255 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollte nur für bestimmte qualifizierte verbriefte Risikopositionen verfügbar sein, bei denen die Institute eine begrenzte Kontrolle oder einen begrenzten Zugang zu Informationen und/oder Daten oder beides haben und daher nicht in der Lage sind, die Bestimmungen von Teil 3 Titel II Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf diese Risikopositionen ohne die erforderlichen Anpassungen unmittelbar anzuwenden. Es ist davon auszugehen, dass ein begrenzter Zugang zu Informationen und Daten zu den verbrieften Risikopositionen dann besteht, wenn das Institut nicht alle diese Risikopositionen verwaltet, einschließlich einer Situation, in der das Institut entweder ein Anleger in Verbriefungspositionen oder ein Sponsor oder Originator ist, der Verbriefungspositionen in einem Verbriefungsgeschäft hält, und nicht alle der diesem Geschäft zugrunde liegenden Risikopositionen verwaltet. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn das Institut, das KIRB berechnet, der Forderungsverwalter der Verbriefung ist, jedoch nicht an der ursprünglichen Vereinbarung beteiligt war, die die Verpflichtungen oder potenziellen Verpflichtungen begründet hat, durch die die verbrieften Risikopositionen entstehen, bzw. diese Vereinbarung nicht geschlossen hat. Bei Verbriefungen mit mehreren Originatoren könnte jedoch jeder Originator, der eine Verbriefungsposition in der Verbriefung behält, KIRB für die verbrieften Risikopositionen, die er zu der Verbriefung beigetragen hat, gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnen. Daher sollten Originatoren KIRB auch berechnen können, indem sie dieses Kapitel für Risikopositionen, die keine angekauften Forderungen sind, auf die verbrieften Risikopositionen anwenden, die von ebendiesen Originatoren verwaltet werden und für die sie am Abschluss der ursprünglichen Vereinbarung beteiligt waren, die die Verpflichtungen oder potenziellen Verpflichtungen des Schuldners oder potenziellen Schuldners begründet hat, durch die die verbrieften Risikopositionen entstehen.

(4)

Teil 3 Titel II Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthält Begriffe, die nur für angekaufte Forderungen und nicht für verbriefte Risikopositionen gelten. Um der Befugnisübertragung nach Artikel 255 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 volle Wirksamkeit zu verleihen, müssen die in diesem Kapitel verwendeten Begriffe auf den spezifischen Kontext von Verbriefungsgeschäften zugeschnitten werden.

(5)

Zur getrennten Berechnung von KIRB für jeden einzelnen Pool sollte es Instituten, die KIRB berechnen, gestattet werden, die Pools qualifizierter verbriefter Risikopositionen in einheitliche Teilpools aufzuteilen. Diese Flexibilität ist notwendig, da die einer Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen häufig heterogen sind. Jeder Teilpool sollte jedoch in vollem Umfang die in Artikel 255 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen erfüllen, die für Pools qualifizierter verbriefter Risikopositionen gelten.

(6)

Die Verwaltung verbriefter Risikopositionen durch Dritte und der eingeschränkte Zugang zu Informationen und Daten zum Zeitpunkt der Originierung dieser Risikopositionen können wesentliche Auswirkungen auf die für die Risikodifferenzierung als relevant erachteten Risikofaktoren und auf die Quantifizierung der Risikoparameter haben, die einzelnen Ratingstufen oder Risikopools zugewiesen werden. Institute, die KIRB gemäß Artikel 255 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnen, sollten daher ein internes Modell verwenden, das ausschließlich zur Ableitung der Ausfallwahrscheinlichkeit (im Folgenden „PD“), der Verlustquote bei Ausfall (im Folgenden „LGD“), des erwarteten Verlusts (im Folgenden „EL“) oder der Umrechnungsfaktorschätzungen gemäß dem genannten Artikel verwendet wird. Dieses interne Modell sollte daher nicht zur Berechnung risikogewichteter Positionsbeträge für verbriefte oder nicht verbriefte Risikopositionen verwendet werden, die das Institut verwaltet und für die es der Originator im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) oder ein ursprünglicher Kreditgeber im Sinne des Artikels 2 Nummer 20 jener Verordnung ist. Eine solche Trennung zwischen Ratingsystemen für die allgemeine Kreditrisikomodellierung und internen Modellen zur Berechnung von KIRB in Bezug auf Bestände qualifizierter verbriefter Risikopositionen gemäß Artikel 255 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist auch erforderlich, um sicherzustellen, dass die Standards zur IRB-Schätzung für die Risikopositionen, die das Institut verwaltet und für die es der ursprüngliche Kreditgeber oder Originator ist, durch die unterschiedlichen Managementstandards und Daten, die in Bezug auf qualifizierte verbriefte Risikopositionen verwendet werden, nicht verzerrt, beeinträchtigt oder auf andere Weise verschlechtert werden. Dennoch sollte es dem Institut, das KIRB berechnet, bei verbrieften Nicht-Mengengeschäfts-Risikopositionen gestattet werden, für die PD-Schätzung das für seine eigenen Risikopositionen verwendete genehmigte bestehende Ratingsystem zu verwenden, in dessen Anwendungsbereich die Nicht-Mengengeschäfts-Risikopositionen fallen würden, sofern das Institut über ausreichende Informationen verfügt, um dieses Ratingsystem anzuwenden, was bei Risikopositionen gegenüber Großunternehmen der Fall sein könnte. In solchen Fällen sollte es dem Institut, das KIRB berechnet, dann, wenn es nicht der Forderungsverwalter ist, jedoch nicht gestattet sein, sich auf die LGD-Schätzung zu stützen, die aus dem für seine eigenen Risikopositionen verwendeten genehmigten bestehenden Ratingsystem hervorgeht, da die Verwertungsgrundsätze und Forderungsverwaltungsstandards unterschiedlich sein können.

(7)

Nach Artikel 255 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 können Institute KIRB in Bezug auf die einer Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen unter anderem gemäß Artikel 143 der genannten Verordnung berechnen. Nach diesem Artikel müssen die Institute für jedes Ratingsystem die Erlaubnis der betreffenden zuständigen Behörde zur Anwendung des IRB-Ansatzes einholen, ebenso wie die Erlaubnis für wesentliche Änderungen des Anwendungsbereichs eines Ratingsystems, dessen Anwendung dem Institut erlaubt wurde. In der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 529/2014 der Kommission (3) sind die Bedingungen für die Beurteilung der Wesentlichkeit von Erweiterungen und Änderungen des IRB-Ansatzes festgelegt, einschließlich der Modalitäten für die Anzeige solcher Erweiterungen und Änderungen. Daraus ergibt sich, dass die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 529/2014 auch dann gilt, wenn sich ein internes Modell zur Berechnung von KIRB für qualifizierte verbriefte Risikopositionen ändert. Darüber hinaus ist nach Artikel 143 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die vorherige Erlaubnis der zuständigen Behörde zur Verwendung des IRB-Ansatzes für jedes Ratingsystem erforderlich. Im Zusammenhang mit der Berechnung von KIRB für die Zwecke der vorliegenden Verordnung wäre ein Institut jedoch nicht in der Lage, dieses Erfordernis in Bezug auf den Pool qualifizierter verbriefter Risikopositionen zu erfüllen, da solche Risikopositionen niemals einheitlich im Rahmen eines normalen IRB-Ratingsystems wie ähnliche – verbriefte oder nicht verbriefte – Risikopositionen verwaltet werden könnten, die von dem betreffenden Institut verwaltet und begründet werden. Daher muss vorgesehen werden, dass die Erlaubnis zur Verwendung des SEC-IRBA im Einklang mit einem internen Modell zur Berechnung von KIRB nur an die Bedingung geknüpft sein sollte, dass das Institut, das KIRB berechnet, die Erlaubnis erhalten hat, den IRB-Ansatz in Bezug auf mindestens ein Ratingsystem innerhalb der Risikopositionsklasse, der die qualifizierten verbrieften Risikopositionen zugeordnet sind, zu verwenden.

(8)

Beantragt ein Institut, das die Anforderungen des Artikels 258 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt, eine Erlaubnis zur Verwendung eines internen Modells zur Berechnung von KIRB in Bezug auf qualifizierte verbriefte Risikopositionen, so sollte das in Artikel 145 Absatz 1 der genannten Verordnung festgelegte Erfordernis, wonach das Institut dieses interne Modell vor der Beantragung der Erlaubnis mindestens drei Jahre verwendet haben muss, für die Zwecke des SEC-IRBA nicht gelten, da die Erfahrung, die das Institut mit der Verwendung mindestens eines Ratingsystems in der entsprechenden IRB-Risikopositionsklasse gewonnen hat, für diese Zwecke als ausreichend angesehen werden sollte.

(9)

Mit den in Artikel 184 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen soll sichergestellt werden, dass das ankaufende Institut bei der Quantifizierung der Risikoparameter für angekaufte Forderungen fortlaufend ein ausreichendes Mindestmaß an Kontrolle über diese Forderungen ausübt, fortlaufend Zugang zu Daten und Informationen über die Risikobehaftung der Forderungen hat, auch vom Verkäufer und vom Verwalter der Forderungen, und die Merkmale und Verhaltensweisen des Verkäufers und des Verwalters der Forderungen, die sich auf die Risikobehaftung der Forderungen auswirken können, fortlaufend berücksichtigt. Diese operationellen Anforderungen und Anforderungen in Bezug auf Sorgfaltspflichten müssen erfüllt sein, um eine hinreichend vorsichtige und genaue Anwendung des IRB-Ansatzes auf die angekauften Forderungen sicherzustellen. Damit sichergestellt ist, dass qualifizierte verbriefte Risikopositionen ähnlichen Anforderungen unterliegen, müssen die Anforderungen des Artikels 184 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an Institute angepasst werden, die KIRB in Bezug auf diese Risikopositionen berechnen. Im Falle einer Verbriefungszweckgesellschaft sollte die Verbriefungszweckgesellschaft Eigentümer der verbrieften Risikopositionen sein und die Kontrolle über die Geldeingänge haben, entweder direkt oder über einen Treuhänder oder eine Einrichtung, die in ihrem Namen ähnliche Aufgaben wahrnimmt. Das Institut, das KIRB berechnet, sollte eine sorgfältige Prüfung des Forderungsverwalters der verbrieften Risikopositionen und, wenn das Institut selbst nicht der Originator des Geschäfts ist, des Originators der Verbriefung durchführen, da die Standards und das Verhalten des Originators und des Forderungsverwalters Risikofaktoren in Bezug auf die der Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen sind. Es ist möglich, dass das Institut, das KIRB berechnet, gemäß den Artikeln 153 und 154 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angekaufte Forderungen in seiner Bilanz ausweist und einen erstattungsfähigen Kaufpreisabschlag, Sicherheiten oder Teilgarantien erhalten hat, die eine Erstverlustabsicherung gegen Ausfallverluste, Verwässerungsverluste oder beides bieten. In diesem Fall sollten die Institute diese angekauften Forderungen als qualifizierte verbriefte Risikopositionen behandeln dürfen, und wenn sie von dieser Option Gebrauch machen, sollten sie verpflichtet sein, gegenüber (gegebenenfalls) dem Forderungsverwalter und gegenüber dem Verkäufer die gebotene Sorgfalt walten zu lassen, da die Standards und das Verhalten des Forderungsverwalters und des Verkäufers Risikofaktoren in Bezug auf diese qualifizierten verbrieften Risikopositionen sind.

(10)

Im Zusammenhang mit Verbriefungsgeschäften sind die Kreditvergabestandards und Merkmale des Originators oder gegebenenfalls des ursprünglichen Kreditgebers sowie die Forderungsverwaltungsstandards und Merkmale des Forderungsverwalters wesentliche Risikofaktoren in Bezug auf die der Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen. Diese Risikofaktoren sollten daher bei der Entwicklung eines internen Modells für die Berechnung von KIRB in Bezug auf qualifizierte verbriefte Risikopositionen stets als potenzielle Risikofaktoren bewertet werden, es sei denn, ihre Nichtberücksichtigung ist gerechtfertigt. Die Auswirkungen solcher Risikofaktoren könnten entweder berücksichtigt werden, indem sie in die Zuordnung der Risikopositionen zu Ratingstufen oder Pools einfließen oder indem für verschiedene Originatoren und Forderungsverwalter jeweils unterschiedlich Kalibrierungssegmente verwendet werden. Wenn das Institut, das KIRB in Bezug auf qualifizierte verbriefte Risikopositionen berechnet, selbst der Originator oder der ursprüngliche Kreditgeber oder Forderungsverwalter der Verbriefung ist, sollte es nicht verpflichtet sein, seine eigenen Standards und Merkmale als zusätzlichen Risikofaktor zu berücksichtigen.

(11)

Nach Artikel 259 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 können die Institute beim SEC-IRBA die risikopositionsgewichtete durchschnittliche LGD zur Berechnung des Parameters p der SEC-IRBA-Formel auf 50 % festsetzen, wenn der Anteil der größten zugrunde liegenden Risikoposition am Pool nicht mehr als 3 % ausmacht. Um die Kohärenz mit jenem Artikel sicherzustellen, sollten Institute, die KIRB für qualifizierte verbriefte Risikopositionen berechnen, auch die risikopositionsgewichtete durchschnittliche LGD des Pools für verbriefte Risikopositionen aus dem Mengengeschäft auf 50 % festsetzen dürfen. In diesem Fall ist es angezeigt, einen LGD-Wert von 50 % anzuwenden, da verbriefte Risikopositionen aus dem Mengengeschäft in der Regel eine hohe Granularität aufweisen. In Artikel 161 Absatz 1 Buchstaben e und f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind LGD-Werte für angekaufte vorrangige und nachrangige Unternehmensforderungen für Fälle festgelegt, in denen das Institut nicht in der Lage ist, die PD zu schätzen, oder die PD-Schätzungen des Instituts bestimmte Anforderungen nicht erfüllen. Im Zusammenhang mit einer Verbriefung sollten diese LGD auf vorrangige und nachrangige qualifizierte verbriefte Risikopositionen zugeschnitten werden, wobei die LGD vorrangiger verbriefter Nicht-Mengengeschäfts-Risikopositionen angesichts des allgemein höheren Granularitätsgrads der Pools verbriefter Risikopositionen aus dem Mengengeschäft nicht niedriger als die festgelegte LGD verbriefter Risikopositionen aus dem Mengengeschäft sein sollte.

(12)

Gemäß Artikel 153 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 können Institute die Standards für die Risikoquantifizierung von Risikopositionen aus dem Mengengeschäft auf ihre angekauften Unternehmensforderungen anwenden, wenn die Anwendung der Standards für die Risikoquantifizierung von Risikopositionen gegenüber Unternehmen für diese Institute mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand verbunden wäre, sofern die Bedingungen des Artikels 154 Absatz 5 der genannten Verordnung erfüllt sind. Diese Behandlung sollte auch für qualifizierte verbriefte Risikopositionen verfügbar sein, und für diese Zwecke sollten ausdrücklich Kriterien für die Anerkennungsfähigkeit festgelegt werden, die für diese Risikopositionen angemessen sind.

(13)

Nach Artikel 154 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 müssen angekaufte Forderungen, um für die in Absatz 1 jenes Artikels festgelegte Behandlung als Risikopositionen aus dem Mengengeschäft infrage zu kommen, unter anderem folgende Voraussetzungen erfüllen: Das Institut kauft die Forderungen von nicht mit ihm verbundenen Dritten, die Risikoposition des Instituts gegenüber dem Schuldner beinhaltet keine Risikopositionen, die vom Institut selbst direkt oder indirekt begründet wurden, die angekauften Forderungen sind im Rahmen eines zu marktüblichen Konditionen geschlossenen Geschäfts zwischen Forderungsverkäufer und Schuldner entstanden und das Portfolio ist ausreichend diversifiziert. Diese Anforderungen sollten auf qualifizierte verbriefte Risikopositionen zugeschnitten werden. Daher sollten Institute, die KIRB berechnen, dazu verpflichtet werden, sich zu vergewissern, dass die verbrieften Risikopositionen von nicht verbundenen Dritten erworben werden, nicht direkt oder indirekt von dem Institut, das KIRB berechnet, begründet wurden und sie im Rahmen eines zu marktüblichen Konditionen geschlossenen Geschäfts entstanden sind.

(14)

Da die Standards für die Risikoquantifizierung von Risikopositionen aus dem Mengengeschäft mit weniger Aufwand verbunden sind als die Standards für die Risikoquantifizierung von Nicht-Mengengeschäfts-Risikopositionen, dürfen Institute gemäß Artikel 154 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 diese mit weniger Aufwand verbundenen Standards nicht für die Risikoquantifizierung von Risikopositionen aus dem Mengengeschäft auf Nicht-Mengengeschäfts-Risikopositionen anwenden, die sie im Zusammenhang mit angekauften Forderungen begründet haben, sofern nicht eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt ist. Im Zusammenhang mit qualifizierten verbrieften Risikopositionen aus dem Mengengeschäft wäre das Institut, das KIRB berechnet, jedoch nicht in der Lage, die Vorgaben des Artikels 154 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu erfüllen, wonach die Risikopositionen nicht vom Institut selbst begründet sein dürfen, was den Originator daran hindern würde, die Standards für die Risikoquantifizierung von Risikopositionen aus dem Mengengeschäft auf verbriefte Risikopositionen anzuwenden, die er nicht verwaltet, aber selbst begründet hat und die nach dem Kreditrisikorahmen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als Risikopositionen aus dem Mengengeschäft eingestuft sind. Daher ist es erforderlich, Kriterien für die Anerkennungsfähigkeit festzulegen, die es einem Originator, der KIRB berechnet, ermöglichen, die Standards für die Risikoquantifizierung von Risikopositionen aus dem Mengengeschäft auf verbriefte Risikopositionen aus dem Mengengeschäft anzuwenden, die er nicht verwaltet, aber selbst begründet hat und die nach dem Kreditrisikorahmen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als Risikopositionen aus dem Mengengeschäft eingestuft sind. Zu diesem Zweck sollte für solche Risikopositionen nur vorgeschrieben werden, dass sie die in Artikel 154 Absatz 5 Buchstaben b bis d und in Artikel 184 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Voraussetzungen erfüllen, gegebenenfalls angepasst an die besonderen Merkmale qualifizierter verbriefter Risikopositionen. Wenn hingegen die an die Besonderheiten verbriefter Risikopositionen angepassten Voraussetzungen des Artikels 184 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind, aber die verbrieften Risikopositionen aus dem Mengengeschäft nicht für Standards für die Risikoquantifizierung von Risikopositionen aus dem Mengengeschäft infrage kommen, sollte das Institut, das KIRB berechnet, verpflichtet sein, risikogewichtete Positionsbeträge in der in Artikel 153 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für Risikopositionen gegenüber Unternehmen festgelegten Weise zu berechnen.

(15)

In Bezug auf qualifizierte verbriefte Nicht-Mengengeschäfts-Risikopositionen, die für Behandlung als Risikopositionen aus dem Mengengeschäft infrage kommen, sollten Institute, die KIRB berechnen, verpflichtet sein, die auf eine Gruppe verbundener Kunden bezogenen ausstehenden Risikopositionswerte zu überprüfen und zu berechnen, damit die Voraussetzung der Diversifizierung des Pools erfüllt ist. Eine solche Überprüfung und Berechnung kann jedoch aufgrund fehlender relevanter Daten schwierig sein. Das Institut, das KIRB berechnet, sollte daher lediglich dazu verpflichtet sein, eine solche Überprüfung und Berechnung nach bestem Wissen vorzunehmen, beispielsweise auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Originierung der Risikopositionen vom Originator, vom Verkäufer oder vom ursprünglichen Kreditgeber zu den Schuldner erlangten Informationen, oder auf Grundlage der Informationen, die vom Forderungsverwalter entweder bei der Verwaltung der Risikopositionen oder während seines Risikomanagementverfahrens erlangt wurden.

(16)

Um eine genaue Quantifizierung der Risikoparameter, die mit dem Pool qualifizierter verbriefter Risikopositionen verbunden werden, zu erreichen, sollten die Grundgesamtheit der Risikopositionen, die den für die Schätzungen herangezogenen Daten zugrunde liegen, sowie die für die Datenerhebung verwendeten Kreditvergaberichtlinien mit dem Pool qualifizierter verbriefter Risikopositionen und den bei der Originierung dieser Risikopositionen angewandten Kreditvergaberichtlinien vergleichbar sein. Die Vergleichbarkeit der für die Schätzung herangezogenen Daten und der bei der Originierung angewandten Kreditvergaberichtlinien sollte nur anhand der Risikopositionen und Standards des Instituts, das KIRB berechnet, bewertet werden, bei denen das Institut an der ursprünglichen Vereinbarung, durch die die der Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen entstanden sind, beteiligt war oder die ursprüngliche Vereinbarung geschlossen hat, für die es jedoch nicht der Forderungsverwalter ist.

(17)

Gemäß Artikel 180 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 müssen die Institute für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft interne Daten für die Zuordnung von Risikopositionen zu Stufen oder Pools als primäre Informationsquelle für die Schätzung der Verlustmerkmale betrachten. Wenn das Institut, das KIRB berechnet, jedoch nicht an der ursprünglichen Vereinbarung beteiligt war, die zu den qualifizierten verbrieften Risikopositionen geführt hat, oder diese nicht geschlossen hat, und es nicht der Forderungsverwalter jener Risikopositionen ist, sollten die internen Daten des Instituts, das KIRB berechnet, nicht als für den Vergleich mit den qualifizierten verbrieften Risikopositionen beste verfügbare Daten zur Quantifizierung der Risikoparameter betrachtet werden. Dementsprechend sollten stattdessen externe Daten zu den qualifizierten verbrieften Risikopositionen als primäre Informationsquelle für diese Zwecke betrachtet werden.

(18)

Nach Artikel 255 Absatz 9 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 können Näherungswerte verwendet werden, wenn keine ausreichend genauen oder zuverlässigen Daten zu dem Pool der zugrunde liegenden Risikopositionen verfügbar sind. Für diese Zwecke sollten unter Näherungswerten alle Daten verstanden werden, die sich nicht unmittelbar auf die verbrieften Risikopositionen oder auf das Portfolio beziehen, das auf der Grundlage ähnlicher Vergabestandards des Originators oder ursprünglichen Kreditgebers, aus dem sie extrahiert wurden, gezeichnet wurde. Darüber hinaus sieht Teil 3 Titel II Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vor, dass interne, externe und zusammengefasste Daten für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für angekaufte Forderungen im Rahmen des Kreditrisikoansatzes verwendet werden können. Diese Daten sollten daher auch als Näherungswerte für die Berechnung von KIRB für qualifizierte verbriefte Risikopositionen zugelassen werden.

(19)

Gemäß Artikel 171 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 muss ein Institut bei der Zuordnung von Risikopositionen zu Schuldner- bzw. Fazilitäts-Ratingstufen oder Risikopools umso konservativer verfahren, je weniger Informationen ihm vorliegen. Die Zuordnung verbriefter Risikopositionen zu Ratingstufen oder Risikopools ist daher von besonderem Belang, wenn Näherungswerte verwendet werden. Dies ist umso wichtiger, wenn die Ausfalldefinition, die das KIRB berechnende Institut in seinem internen Modell für die KIRB-Berechnung verwendet, von der Ausfalldefinition abweicht, die in externen Daten für die verbrieften Risikopositionen, für das Portfolio, aus dem sie extrahiert wurden, das auf der Grundlage ähnlicher Vergabestandards des Originators oder ursprünglichen Kreditgebers gezeichnet wurde, oder für die Näherungswerte verwendet wird. Es ist daher erforderlich, Vorschriften über die an den Daten vorzunehmenden Anpassungen und über die Sicherheitsspanne festzulegen, die bei der Schätzung der Risikoparameter im Zusammenhang mit der Berechnung von KIRB für qualifizierte verbriefte Risikopositionen zugrunde zu legen ist.

(20)

Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) übermittelt wurde.

(21)

Die EBA hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlament und des Rates (4) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)   ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/575/oj.

(2)  Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/2402/oj).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 529/2014 der Kommission vom 12. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Beurteilung der Wesentlichkeit von Erweiterungen und Änderungen des auf internen Beurteilungen basierenden Ansatzes und des fortgeschrittenen Messansatzes (ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 36, ELI: http://eur-lex.europa.eu/eli/reg_del/2014/529/oj).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1093/oj).