Artikel 14
Verwendung von Näherungswerten
(1) Für die Modellentwicklung, die Quantifizierung von Risikoparametern, die Anwendung des internen Modells für die Berechnung von KIRB und zur Vervollständigung der in Artikel 13 Absatz 2 genannten Daten können Institute, die KIRB berechnen, andere einschlägige Daten als die in jenem Artikel genannten als Näherungswerte verwenden.
(2) Bei den in Absatz 1 genannten Näherungswerten kann es sich um interne, externe oder zusammengefasste Daten im Sinne von Teil 3 Titel II Kapitel 3 Abschnitt 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 handeln.
(3) Wenn Institute, die KIRB berechnen, im Zuge der Schätzung von Risikoparametern auf Näherungswerte zurückgreifen, gelten die Vorgaben des Artikels 179 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hinsichtlich einer Sicherheitsmarge auch dann, wenn Institute für die Modellentwicklung, die Quantifizierung von Risikoparametern und die Anwendung des internen Modells zur Berechnung von KIRB Näherungsdaten verwenden.
(4) Institute, die KIRB berechnen und Näherungswerte verwenden, bewerten die Repräsentativität dieser Näherungswerte in Bezug auf die in Artikel 13 Absatz 2 genannten Daten und nehmen die erforderlichen Anpassungen der Näherungswerte vor, um die Qualität dieser Daten an die Qualität der in Artikel 13 Absatz 2 genannten Daten anzupassen.
(5) Wenn der Qualitätsunterschied nicht durch Anpassungen der Näherungswerte ausgeglichen werden kann, legen Institute, die KIRB berechnen, bei der Schätzung der Risikoparameter gemäß Artikel 179 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eine angemessene Sicherheitsmarge zugrunde.
(6) Institute, die KIRB berechnen, können für die Modellentwicklung, die Quantifizierung der Risikoparameter und die Anwendung des internen Modells zur Berechnung von KIRB die von Originatoren und Sponsoren gemäß Artikel 22, Artikel 24 Absatz 14 und Artikel 26d Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 zur Verfügung gestellten Daten über die historische statische und dynamische Wertentwicklung im Hinblick auf Ausfälle und Verluste verwenden, unabhängig davon, ob diese Daten die in der genannten Verordnung festgelegten Anforderungen an einfache, transparente und standardisierte Verbriefungen erfüllen.