Aktualisiert 24/11/2024
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Artikel 10 - Anerkennungsfähigkeit der Behandlung von qualifizierten verbrieften Risikopositionen aus dem Mengengeschäft als Risikopositionen aus dem Mengengeschäft

Artikel 10

Anerkennungsfähigkeit der Behandlung von qualifizierten verbrieften Risikopositionen aus dem Mengengeschäft als Risikopositionen aus dem Mengengeschäft

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gilt, dass qualifizierte verbriefte Risikopositionen aus dem Mengengeschäft dann für die Anwendung der Risikoquantifizierungsstandards für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 3 Abschnitt 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 infrage kommen, wenn sie anstelle der in Artikel 154 Absatz 5 der genannten Verordnung festgelegten Anforderungen alle folgenden Anforderungen erfüllen:

a)

Die qualifizierten verbrieften Risikopositionen aus dem Mengengeschäft sind im Rahmen eines zu marktüblichen Konditionen geschlossenen Geschäfts zwischen dem Originator und dem Schuldner entstanden und enthalten dementsprechend keine unternehmensinternen Kontoforderungen und Forderungen im Zusammenhang mit Gegenkonten zwischen Unternehmen, die in wechselseitigen Kauf- und Verkaufsbeziehungen stehen;

b)

die Verbriefungszweckgesellschaft oder das Institut, das KIRB berechnet, hat einen Anspruch auf alle Erträge aus den qualifizierten verbrieften Risikopositionen oder ist anteilig an diesen Erträgen beteiligt;

c)

der Pool qualifizierter verbriefter Risikopositionen ist ausreichend diversifiziert.