Artikel 5
Bedingungen, unter denen Institute KIRB unter Verwendung eines Ratingsystems berechnen dürfen, das für die Verwendung für selbst begründete Risikopositionen zugelassen wurde
Ein Institut darf KIRB gemäß Artikel 255 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unter Verwendung eines Ratingsystems berechnen, das für seine selbst begründeten Risikopositionen zugelassen wurde, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) |
Das Ratingsystem wird nur zur Berechnung der PD von qualifizierten verbrieften Nicht-Mengengeschäfts-Risikopositionen verwendet; |
b) |
die qualifizierten Nicht-Mengengeschäfts-Risikopositionen würden, wenn keine Verbriefung stattgefunden hätte, in den Anwendungsbereich des verwendeten Ratingsystems fallen; |
c) |
das Institut, das KIRB berechnet, verwendet die LGD-Werte nach Artikel 8 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung; |
d) |
alle Anforderungen von Teil 3 Titel II Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf Ratingsysteme sind erfüllt, vorbehaltlich Buchstabe e dieses Artikels; |
e) |
die Anforderungen des Artikels 7 und des Artikels 12 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung in Bezug auf die Anwendung der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für angekaufte Forderungen im spezifischen Kontext der Verbriefung anstelle der in jener Verordnung festgelegten entsprechenden Anforderungen gemäß den jeweiligen Artikeln der vorliegenden Verordnung sind erfüllt; |
f) |
die Anforderungen der Artikel 14 und 15 der vorliegenden Verordnung in Bezug auf die Verwendung der Daten sind erfüllt. |