Aktualisiert 24/11/2024
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Artikel 15 - Verwendung von Daten, die nicht im Einklang mit der Ausfalldefinition nach Artikel 178 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 stehen

Artikel 15

Verwendung von Daten, die nicht im Einklang mit der Ausfalldefinition nach Artikel 178 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 stehen

(1)   Grundlage für die Kalibrierung der Risikoparameter ist die Ausfalldefinition des Instituts, die für das jeweilige interne Modell zur Berechnung von KIRB gemäß Artikel 255 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gilt. Institute, die KIRB berechnen und für die Kalibrierung von Risikoparametern externe Daten oder Näherungswerte verwenden, müssen alle folgenden Anforderungen erfüllen:

a)

Sie stellen sicher, dass die in den Daten verwendete Ausfalldefinition im Einklang mit Artikel 178 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 steht;

b)

sie stellen sicher, dass die in den Daten verwendete Ausfalldefinition im Einklang mit der Ausfalldefinition steht, die das Institut, das KIRB berechnet, gemäß Artikel 255 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für das betreffende Portfolio qualifizierter verbriefter Risikopositionen anwendet, einschließlich aller folgenden Elemente:

i)

Zählung und Anzahl der Tage des Zahlungsverzugs, die den Ausfall auslösen;

ii)

Struktur und Höhe der Wesentlichkeitsschwelle für überfällige Kreditverpflichtungen;

iii)

Definition einer krisenbedingten Restrukturierung, die einen Ausfall auslöst;

iv)

Art und Höhe spezifischer Kreditrisikoanpassungen, die einen Ausfall auslösen;

v)

die Kriterien für die Rückkehr in den Status „nicht ausgefallen“;

c)

sie dokumentieren die Datenquellen, die in diesen Daten verwendete Ausfalldefinition, die durchgeführte Analyse und alle festgestellten Unterschiede.

(2)   Für jeden der in der Ausfalldefinition ermittelten Unterschiede, die sich aus der Bewertung der Kohärenz der Ausfalldefinition nach Absatz 1 ergeben, gehen Institute, die KIRB berechnen, wie folgt vor:

a)

Sie bewerten, ob die Anpassung an die interne Ausfalldefinition zu einer Erhöhung oder Verringerung der Ausfallquote führen würde oder ob dies nicht festgestellt werden kann;

b)

je nach Ergebnis der unter Buchstabe a genannten Bewertung passen sie entweder die Daten entsprechend an oder können nachweisen, dass der Unterschied in Bezug auf die Auswirkungen auf alle Risikoparameter und Eigenmittelanforderungen vernachlässigbar ist.

(3)   In Bezug auf die Gesamtheit der in der Ausfalldefinition ermittelten Unterschiede, die sich aus der Bewertung nach Absatz 1 ergeben, und unter Berücksichtigung der gemäß Absatz 2 Buchstabe b vorgenommenen Anpassungen erreichen Institute, die KIRB berechnen, eine weitgehende Gleichwertigkeit mit der internen Ausfalldefinition des internen Modells zur Berechnung von KIRB, einschließlich, soweit möglich, durch einen Vergleich der Ausfallquote in internen Daten zu einer relevanten Risikopositionsart mit externen Daten oder Näherungswerten.

(4)   Wenn bei der Bewertung nach Absatz 1 Unterschiede in der Ausfalldefinition festgestellt werden, die nicht vernachlässigbar sind, aber durch Anpassungen in den Daten nicht überwunden werden können, so legen Institute, die KIRB berechnen, bei der Schätzung der Risikoparameter gemäß Artikel 179 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eine angemessene Sicherheitsmarge zugrunde. In diesem Fall stellen Institute, die KIRB berechnen, sicher, dass diese zusätzliche Sicherheitsmarge die Wesentlichkeit der verbleibenden Unterschiede in der Ausfalldefinition und ihre möglichen Auswirkungen auf alle Risikoparameter widerspiegelt.