Artikel 9
Anerkennungsfähigkeit der Behandlung von qualifizierten verbrieften Nicht-Mengengeschäfts-Risikopositionen als Risikopositionen aus dem Mengengeschäft
(1) Ein Institut, das KIRB berechnet, darf für qualifizierte verbriefte Nicht-Mengengeschäfts-Risikopositionen die in Teil 3 Titel II Kapitel 3 Abschnitt 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Risikoquantifizierungsstandards für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft verwenden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) |
Es wäre für das Institut mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand verbunden, die in Teil 3 Titel II Kapitel 3 Abschnitt 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Risikoquantifizierungsstandards für Risikopositionen gegenüber Unternehmen anzuwenden; |
b) |
anstelle der in Artikel 154 Absatz 5 Buchstaben a bis d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen werden folgende Anforderungen erfüllt:
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(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a berücksichtigen die Institute bei der Beurteilung, ob die Anwendung der in Teil 3 Titel II Kapitel 3 Abschnitt 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Risikoquantifizierungsstandards für Risikopositionen gegenüber Unternehmen mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand verbunden ist, alle folgenden Faktoren:
a) |
ob die Kosten der Anwendung der Risikoquantifizierungsstandards für Risikopositionen gegenüber Unternehmen auf qualifizierte verbriefte Nicht-Mengengeschäfts-Risikopositionen unverhältnismäßig sind; |
b) |
ob der Zugang des Instituts zu den und seine Kontrolle über die einschlägigen Daten zu den verbrieften Risikopositionen mit erheblichen Hindernissen verbunden sind, verglichen mit der leichten Zugänglichkeit zu und Kontrolle über Daten zu Risikopositionen aus dem Mengengeschäft; |
c) |
ob das Institut nur begrenzt in der Lage ist, externe Daten oder Näherungswerte in bestehende Risiko- und Meldesysteme zu integrieren; |
d) |
ob die Granularität des Pools verbriefter Risikopositionen, auf den die Risikoquantifizierungsstandards für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft anzuwenden sind, ausreicht, um die Einschätzung zu rechtfertigen, dass ein unverhältnismäßig großer Aufwand mit den in den Buchstaben a, b und c genannten Faktoren verbunden ist; |
e) |
ob Umfang und Häufigkeit der Risikopositionen des Instituts aus Verbriefungen kein wesentliches Risiko für das Institut darstellen. |
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a kann ein Institut die Kosten für die Entwicklung eines internen Modells für das Nicht-Mengengeschäft zur Berechnung von KIRB, die Integration eines neuen Kalibrierungssegments in ein bestehendes oder die Integration der Daten in die bestehenden Risiko- und Meldesysteme des Instituts berücksichtigen.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d gilt die Granularität eines Pools qualifizierter verbriefter Risikopositionen als ausreichend, wenn die Anzahl der der Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen, auf die eine Behandlung als Risikopositionen aus dem Mengengeschäft angewendet werden soll, 100 übersteigt und der aggregierte Risikopositionswert aller derartigen auf einen einzigen Schuldner bezogenen Risikopositionen im Pool 2 % der Positionswerte der aggregierten ausstehenden Risikopositionen des Pools qualifizierter verbriefter Risikopositionen nicht übersteigt. Für die Zwecke dieser Berechnung gelten Darlehen oder Leasinggeschäfte mit einer Gruppe verbundener Kunden, die von der Verbriefungszweckgesellschaft oder dem Institut, das KIRB berechnet, finanziert wurden, als auf einen einzigen Schuldner bezogene Risikopositionen.