Artikel 13
Anforderungen an Daten und Primärdaten
(1) Wenn es sich bei den qualifizierten verbrieften Risikopositionen und den Schuldnern dieser Risikopositionen nicht bereits vor der Übertragung dieser Risikopositionen auf die Verbriefungszweckgesellschaft oder das Institut, das KIRB berechnet, um Risikopositionen oder Schuldner des Instituts, das KIRB berechnet, handelt, wird anstelle der Anforderung der Repräsentativität in Bezug auf die für Modellentwicklung verwendeten Daten gemäß Artikel 174 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Repräsentativität der Daten in Bezug auf die qualifizierten verbrieften Risikopositionen bewertet.
(2) Anstelle der in Artikel 180 Absatz 2 Buchstabe c Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderung betrachten die Institute die Daten zu den qualifizierten verbrieften Risikopositionen, die Daten des auf ähnliche Kreditvergaberichtlinien gestützten Portfolios des Originators oder des ursprünglichen Kreditgebers, aus dem sie extrahiert wurden, sowie die Daten zu den vom Forderungsverwalter festgelegten Eintreibungs- und Verwertungsgrundsätzen als primäre Informationsquelle für die Schätzung der Risikoparameter für die Modellentwicklung, die Quantifizierung von Risikoparametern und für die Anwendung des internen Modells für die Berechnung von KIRB.