Artikel 12
Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge für das Kreditrisiko qualifizierter verbriefter Risikopositionen
(1) Für qualifizierte verbriefte Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, die die Anforderungen des Artikels 10 erfüllen, berechnen Institute, die KIRB berechnen, die risikogewichteten Positionsbeträge für das Kreditrisiko nach Artikel 154 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gegebenenfalls nach Artikel 156 Buchstabe b der genannten Verordnung.
(2) Für qualifizierte verbriefte Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, die die Anforderungen des Artikels 10 nicht erfüllen, berechnen Institute, die KIRB berechnen, die risikogewichteten Positionsbeträge für das Kreditrisiko nach Artikel 153 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gegebenenfalls nach Artikel 156 Buchstabe b der genannten Verordnung.
(3) Zur Berechnung von KIRB für qualifizierte verbriefte Nicht-Mengengeschäfts-Risikopositionen berechnen die Institute, unabhängig davon, ob die Bedingungen des Artikels 9 der vorliegenden Verordnung für die Anwendung der Standards für die Risikoquantifizierung von Risikopositionen aus dem Mengengeschäft in Bezug auf solche Risikopositionen erfüllt sind, die risikogewichteten Positionsbeträge für das Kreditrisiko nach Artikel 153 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gegebenenfalls nach Artikel 156 Buchstabe b der genannten Verordnung.