Artikel 6
Erfahrung mit der Berechnung von KIRB
Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung wird davon ausgegangen, dass ein Institut, das die Erlaubnis erhalten hat, den IRB-Ansatz auf mindestens ein Ratingsystem für selbst begründete Risikopositionen innerhalb der Risikopositionsklasse, der die qualifizierten verbrieften Risikopositionen zugeordnet sind, anzuwenden, die in Artikel 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geforderte Erfahrung erworben hat.