Aktualisiert 24/11/2024
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Artikel 6 - Erfahrung mit der Berechnung von KIRB

Artikel 6

Erfahrung mit der Berechnung von KIRB

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung wird davon ausgegangen, dass ein Institut, das die Erlaubnis erhalten hat, den IRB-Ansatz auf mindestens ein Ratingsystem für selbst begründete Risikopositionen innerhalb der Risikopositionsklasse, der die qualifizierten verbrieften Risikopositionen zugeordnet sind, anzuwenden, die in Artikel 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geforderte Erfahrung erworben hat.