Artikel 8
Allgemeine Bedingungen für die Risikodifferenzierung
(1) Bei der Zuordnung von Risikopositionen zu Ratingstufen oder Pools berücksichtigen Institute, die KIRB berechnen, die Kreditvergaberichtlinien des Originators oder, falls der Originator die verbrieften Risikopositionen vom ursprünglichen Kreditgeber erworben hat, die Kreditvergaberichtlinien des ursprünglichen Kreditgebers sowie die Verwertungsgrundsätze und Forderungsverwaltungsstandards des Forderungsverwalters als potenzielle Risikofaktoren, es sei denn, diese Institute verwenden für die Quantifizierung der mit diesen Ratingstufen oder Pools verbundenen Risikoparameter unterschiedliche Kalibrierungssegmente für verschiedene Originatoren, ursprüngliche Kreditgeber und Forderungsverwalter.
(2) Institute, die KIRB berechnen, können die LGD für qualifizierte verbriefte Risikopositionen aus dem Mengengeschäft auf 50 % festsetzen.
(3) Institute, die KIRB berechnen, können anstelle der in Artikel 161 Absatz 1 Buchstaben e und f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Werte für die LGD folgende Werte festsetzen:
a) |
50 % für vorrangige qualifizierte verbriefte Nicht-Mengengeschäfts-Risikopositionen; |
b) |
100 % für nachrangige qualifizierte verbriefte Nicht-Mengengeschäfts-Risikopositionen. |