Aktualisiert 21/11/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 1 - Gegenstand

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung werden die Bedingungen weiter präzisiert, nach denen Institute KIRB in Bezug auf die einer Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen gemäß Artikel 255 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnen können.