Artikel 4
Bedingungen für die Berechnung von KIRB unter Verwendung KIRB-spezifischer Ratingsysteme
Für die Zwecke des Artikels 143 und des Artikels 255 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dürfen die zuständigen Behörden einem Institut nur dann die Erlaubnis erteilen, KIRB für verbriefte Risikopositionen unter Verwendung KIRB-spezifischer Ratingsysteme im Rahmen des KIRB-Ansatzes des Instituts zu berechnen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) |
Der Anwendungsbereich des KIRB-spezifischen Ratingsystems umfasst nur qualifizierte verbriefte Risikopositionen; |
b) |
das Institut hat die Erlaubnis zur Anwendung des IRB-Ansatzes in Bezug auf mindestens ein Ratingsystem innerhalb der Risikopositionsklasse erhalten, der die qualifizierten verbrieften Risikopositionen zugeordnet sind; |
c) |
alle Anforderungen von Teil 3 Titel II Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf Ratingsysteme sind erfüllt, vorbehaltlich Buchstabe d dieses Artikels; |
d) |
das Institut erfüllt die Bedingungen der Artikel 5 bis 15 der vorliegenden Verordnung anstelle der entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wie nachfolgend in jedem dieser Artikel der genannten Verordnung dargelegt. |