Artikel 7
Anforderungen an qualifizierte verbriefte Risikopositionen
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung wird davon ausgegangen, dass bei der Quantifizierung der Risikoparameter, die Ratingstufen oder Risikopools für qualifizierte verbriefte Risikopositionen zuzuordnen sind, Institute, die KIRB berechnen, die Anforderungen des Artikels 184 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen, wenn sie die Anforderungen der Absätze 2 bis 7 des vorliegenden Artikels erfüllen.
Institute, die KIRB berechnen, können die Einhaltung der Absätze 2 bis 7 durch eine an der Verbriefung beteiligte Partei, die für und im Interesse der Anleger an der Verbriefung handelt, im Einklang mit den Bedingungen der entsprechenden Verbriefungsunterlagen sicherstellen.
(2) Für die Zwecke dieser Verordnung stellen Institute, die KIRB berechnen, bei der Quantifizierung der Risikoparameter, die Ratingstufen oder Risikopools für qualifizierte verbriefte Risikopositionen zuzuordnen sind, sicher, dass die Struktur der Verbriefung alle folgenden Anforderungen erfüllt:
a) |
Die Verbriefungszweckgesellschaft oder das Institut, das KIRB berechnet, ist der tatsächliche Eigentümer der Geldeingänge aus den verbrieften Risikopositionen und kontrolliert diese; |
b) |
das Eigentum an den verbrieften Risikopositionen und Geldeingängen ist vor Forderungen aus Konkursverfahren und sonstigen Rechtsansprüchen geschützt, die die Möglichkeiten der Verbriefungszweckgesellschaft oder des Instituts, das KIRB berechnet, zum Einzug oder zur Übertragung der verbrieften Risikopositionen oder zur fortgeführten Ausübung der Kontrolle über die Geldeingänge erheblich beeinträchtigen könnten. |
(3) Leistet ein Schuldner Zahlungen direkt an einen Originator oder Forderungsverwalter, so verfügt das Institut, das KIRB berechnet, über Verfahren, mit denen es sich regelmäßig davon überzeugt, dass diese Zahlungen in voller Höhe und gemäß der vertraglichen Vereinbarung weitergeleitet werden.
(4) Das Institut, das KIRB berechnet, überwacht sowohl die Qualität der qualifizierten verbrieften Risikopositionen als auch die Finanzlage des Originators, des Verkäufers und des Forderungsverwalters. Zu diesem Zweck verfährt das Institut dabei insbesondere wie folgt:
a) |
Es bewertet die Korrelation zwischen der Qualität der qualifizierten verbrieften Risikopositionen, einschließlich der Möglichkeit der Verwertung bei Ausfall, und der Finanzlage des Originators, des Verkäufers und des Forderungsverwalters; |
b) |
es verfügt über interne Grundsätze und Verfahren, die eine angemessene Absicherung gegen alle Eventualitäten bieten, unter anderem indem dem Originator, dem Verkäufer und dem Forderungsverwalter eine interne Risikoeinstufung zugeordnet wird; |
c) |
es verfügt über klare und wirksame Grundsätze und Verfahren zur Feststellung der Anerkennungsfähigkeit eines Originators, eines Verkäufers und eines Forderungsverwalters; |
d) |
es unterzieht Originatoren, Verkäufer und Forderungsverwalter in regelmäßigen Abständen einer Überprüfung, um sich von der Richtigkeit ihrer Berichte zu überzeugen, Betrugsfälle und betriebliche Schwachstellen aufzudecken und die Qualität der Kreditvergabepraktiken des Originators oder Verkäufers bzw. der Eintreibungsgrundsätze und -verfahren des Forderungsverwalters zu überprüfen, und dokumentiert die Ergebnisse dieser regelmäßigen Überprüfungen; |
e) |
es bewertet:
|
f) |
es hat wirksame Grundsätze und Verfahren, um sowohl innerhalb eines Pools qualifizierter verbriefter Risikopositionen als auch über verschiedene solcher Pools hinweg Konzentrationen auf einzelne Schuldner auf aggregierter Basis überwachen zu können; |
g) |
es stellt sicher, dass es vom Originator, Verkäufer oder Forderungsverwalter zeitnahe und ausreichend detaillierte Berichte über die Laufzeitenstruktur (Alterung) und Verwässerung der verbrieften Risikopositionen erhält; |
h) |
es hat Systeme und Verfahren, um eine Verschlechterung der Finanzlage des Originators oder Verkäufers und der Qualität der qualifizierten verbrieften Risikopositionen frühzeitig feststellen und aufkommenden Problemen proaktiv begegnen zu können. |
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe g enthalten die Berichte alle erforderlichen Informationen über die qualifizierten verbrieften Risikopositionen, um Folgendes zu ermöglichen:
a) |
die Beurteilung, ob die Risikopositionen die Kriterien für die Anerkennungsfähigkeit der Verbriefung und die für solche qualifizierten verbrieften Risikopositionen geltenden Strategien erfüllen; |
b) |
die Überwachung und Beurteilung der Verkaufskonditionen des Originators oder Verkäufers und der Verwässerung. |
(5) Das Institut, das KIRB berechnet, hat klare und wirksame Grundsätze, Verfahren und IT-Systeme für die Überwachung von Vertragsverletzungen, die Einleitung rechtlicher Schritte und den Umgang mit problembehafteten qualifizierten verbrieften Risikopositionen.
(6) Das Institut, das KIRB berechnet, hat klare und wirksame Grundsätze und Verfahren für die Überwachung oder gegebenenfalls Kontrolle der qualifizierten verbrieften Risikopositionen, der Kreditgewährung und der Zahlungen, einschließlich aller folgenden Elemente:
a) |
schriftlich niedergelegte interne Grundsätze, in denen alle wesentlichen Elemente der Verbriefung spezifiziert sind, einschließlich Vorauszahlungen, anerkennungsfähiger Sicherheiten, der erforderlichen Dokumentation, Konzentrationslimits und der Behandlung von Geldeingängen; |
b) |
wirksame Grundsätze und Verfahren, um sicherzustellen, dass die unter Buchstabe a genannten wesentlichen Elemente allen relevanten und wesentlichen Faktoren Rechnung tragen, einschließlich der Finanzlage des Originators, des Verkäufers und des Forderungsverwalters, der Risikokonzentrationen und Trends bei der Entwicklung der Qualität der qualifizierten verbrieften Risikopositionen sowie des Kundenstamms des Originators; |
c) |
interne Systeme, mit denen sichergestellt wird, dass Vorauszahlungen nur gegen genau bezeichnete Sicherheiten und eine genau bezeichnete Dokumentation erfolgen. |
(7) Das Institut, das KIRB berechnet, hat ein internes Verfahren, um die Einhaltung der in den Absätzen 3 bis 6 genannten internen Grundsätze und Verfahren beurteilen zu können, das alle folgenden Elemente umfasst:
a) |
regelmäßige Überprüfungen aller kritischen Phasen der Verbriefung; |
b) |
Überprüfung der Aufgabentrennung zwischen der in Absatz 4 genannten Beurteilung des Originators, des Verkäufers und des Forderungsverwalters auf der einen und der Beurteilung des Schuldners auf der anderen Seite; |
c) |
Überprüfung der Aufgabentrennung zwischen der in Absatz 4 genannten Beurteilung des Originators, des Verkäufers und des Forderungsverwalters und der externen Revision des Originators, des Verkäufers und des Forderungsverwalters; |
d) |
Bewertung des Back-Office-Betriebs des Instituts, mit besonderem Augenmerk auf Qualifikation, Erfahrung und Anzahl der eingesetzten Mitarbeiter, sowie der unterstützenden IT-Systeme. |