Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 11 - Bestimmung der Beziehung zwischen Parteien, Marktüblichkeit der Konditionen und verbundenen Kunden

Artikel 11

Bestimmung der Beziehung zwischen Parteien, Marktüblichkeit der Konditionen und verbundenen Kunden

Für die Zwecke des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i und ii, des Artikels 9 Absatz 2 Buchstabe d und des Artikels 10 Buchstabe a bewerten Institute, die KIRB berechnen, gegebenenfalls das Verhältnis zwischen den Parteien, die Anforderung der Marktüblichkeit der Konditionen oder die Verbundenheit der Kunden, wie unter diesen Buchstaben angeführt, nach ihrem besten Wissen auf der Grundlage einer der folgenden Arten von Informationen:

a)

Informationen über die Schuldner, die zum Zeitpunkt der Originierung der Risikopositionen vom Originator, vom Verkäufer oder vom ursprünglichen Kreditgeber eingeholt wurden;

b)

Informationen, die der Forderungsverwalter im Zuge seiner Verwaltung der Risikopositionen oder im Rahmen seines Risikomanagementverfahrens erhalten hat.