Artikel 3
Gemeinsame Bestimmungen
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung sind die nachstehenden Begriffe in folgender Weise zu verstehen:
a) |
„Verkäufer angekaufter Forderungen“ und „Verkäufer“ in den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die sich auf angekaufte Forderungen beziehen, und sofern es eine Verbriefungszweckgesellschaft gibt, sind als „Originator“ zu verstehen; |
b) |
„kaufendes Institut“ in Artikel 154 Absatz 7, Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe e und Artikel 179 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist als „Institut, das KIRB gemäß Artikel 255 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung berechnet“, zu verstehen; |
c) |
„Risikopositionen und Standards des Instituts“ in Artikel 179 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind als „verbriefte Risikopositionen und auf diese Risikopositionen angewandte Standards“ zu verstehen; |
d) |
„Risikopositionsart“ in Artikel 142 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist als eine Gruppe verbriefter Risikopositionen, die von dem Institut, das KIRB berechnet, einheitlich verwaltet worden wären, wenn keine Verbriefung stattgefunden hätte, zu verstehen. |
(2) Für Pools nicht einheitlicher verbriefter Risikopositionen müssen Institute, die KIRB gemäß der vorliegenden Verordnung berechnen, solche Pools möglicherweise in Teilpools einheitlicher verbriefter Risikopositionen aufteilen, um den risikogewichteten Positionsbetrag für die Berechnung von KIRB gemäß Artikel 255 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 getrennt für jeden einzelnen Teilpool zu bestimmen. Bezugnahmen auf „Pools“ in der vorliegenden Verordnung schließen gegebenenfalls Teilpools ein.