Aktualisiert 21/12/2024
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Artikel 9 - Analyse der bei der EBA eingegangenen Informationen

Artikel 9

Analyse der bei der EBA eingegangenen Informationen

(1)   Die EBA analysiert die gemäß dieser Verordnung erhaltenen Informationen nach einem risikobasierten Ansatz.

(2)   Die EBA kann gegebenenfalls gemäß dieser Verordnung übermittelte Informationen mit anderen ihr vorliegenden Informationen kombinieren, darunter Informationen, die ihr von einer natürlichen oder juristischen Person mitgeteilt werden, einschließlich der in Anhang II aufgeführten Art von Informationen.

(3)   ESMA und EIOPA stellen der EBA auf Anfrage zusätzliche Informationen zur Verfügung, die für die Analyse der gemäß dieser Verordnung erhaltenen Informationen erforderlich sind. Enthalten diese zusätzlichen Informationen personenbezogene Daten, so werden diese unter Verwendung der Kategorien in Anhang II bereitgestellt.

(4)   Die EBA bemüht sich, die gemäß dieser Verordnung erhaltenen Informationen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu nutzen, einschließlich aller folgenden Elemente:

a)

Durchführung von Analysen auf aggregierter Basis:

i)

zur Unterlegung der in Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Stellungnahme;

ii)

zur Durchführung der in Artikel 9a Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 genannten Risikobewertungen;

b)

Beantwortung von Ersuchen meldender Behörden um Informationen über Wirtschaftsbeteiligte des Finanzsektors, die für die Aufsichtstätigkeiten dieser Behörden im Hinblick auf die Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung gemäß Artikel 9a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 relevant sind;

c)

Bereitstellung von Informationen für in Artikel 9b der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 genannte Aufforderungen zur Untersuchung;

d)

Offenlegung in Eigeninitiative von Informationen, die für die Aufsichtstätigkeiten relevant sind, an meldende Behörden gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b;

e)

Bereitstellung von gemäß dieser Verordnung analysierten Informationen für EIOPA und ESMA, einschließlich Informationen über einzelne Wirtschaftsbeteiligte des Finanzsektors und über natürliche Personen gemäß Anhang II, entweder in Eigeninitiative oder auf ein Ersuchen von EIOPA oder ESMA, in dem begründet wird, warum diese Informationen für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 beziehungsweise der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 erforderlich sind.