Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 4 - Von den meldenden Behörden zu übermittelnde Informationen

Artikel 4

Von den meldenden Behörden zu übermittelnde Informationen

Die meldenden Behörden übermitteln der EBA ausschließlich für die Zwecke von Artikel 9a Absatz 1 Buchstabe a Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 alle folgenden Informationen:

a)

die in Artikel 5 genannten allgemeinen Informationen;

b)

die in Artikel 6 genannten Informationen über wesentliche Schwächen;

c)

die in Artikel 7 genannten Informationen über ergriffene Maßnahmen.