Artikel 4
Von den meldenden Behörden zu übermittelnde Informationen
Die meldenden Behörden übermitteln der EBA ausschließlich für die Zwecke von Artikel 9a Absatz 1 Buchstabe a Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 alle folgenden Informationen:
a) |
die in Artikel 5 genannten allgemeinen Informationen; |
b) |
die in Artikel 6 genannten Informationen über wesentliche Schwächen; |
c) |
die in Artikel 7 genannten Informationen über ergriffene Maßnahmen. |