Artikel 12
Praktische Umsetzung der Informationserhebung
(1) Die in den Artikeln 5, 6 und 7 genannten Informationen und die in Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a genannten Ersuchen sind auf elektronischem Wege und in englischer Sprache zu übermitteln.
(2) Begleitende Unterlagen, die nicht in englischer Sprache verfügbar sind, werden in der Originalsprache mit einer Zusammenfassung in englischer Sprache eingereicht.
(3) Erfolgt die Verwaltung eines Einlagensicherungssystems durch eine private Einrichtung, so stellt die benannte Behörde, die dieses System beaufsichtigt, sicher, dass die private Einrichtung, die das System verwaltet, ihr wesentliche Schwächen, die im Zuge ihrer Tätigkeit festgestellt werden, meldet.
(4) Übermittelt eine meldende Behörde, bei der es sich nicht um eine für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständige Behörde handelt, (im Folgenden „indirekt übermittelnde Behörde“) Informationen und Ersuchen an die EBA über die für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständige Behörde, die für die Beaufsichtigung des von der wesentlichen Schwäche betroffenen Wirtschaftsteilnehmers des Finanzsektors zuständig ist, und nimmt sie Informationen von der EBA über diese Behörde des Mitgliedstaats, in dem die indirekt übermittelnde Behörde niedergelassen ist, entgegen (im Folgenden „Behörde, die eine indirekte Übermittlung ermöglicht“), so gilt Folgendes:
a) |
Die indirekt übermittelnde Behörde übermittelt der EBA Informationen und Ersuchen ausschließlich über die Behörde, die eine indirekte Übermittlung ermöglicht, und empfängt auch Informationen von der EBA nur über diese Behörde; |
b) |
die Pflichten der Behörde, die eine indirekte Übermittlung ermöglicht, beschränken sich darauf, alle Informationen und Ersuchen, die sie von der indirekt übermittelnden Behörde erhält, an die EBA und alle von der EBA erhaltenen Informationen an diese Behörde weiterzuleiten; |
c) |
die indirekt übermittelnde Behörde ist weiterhin alleine dafür verantwortlich, ihren Verpflichtungen zur Meldung von wesentlichen Schwächen und Maßnahmen gemäß dieser Verordnung nachzukommen; |
d) |
die Meldungen nach Artikel 9a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 nimmt die EBA für die indirekt übermittelnde Behörde über die Behörde, die eine indirekte Übermittlung ermöglicht, vor. |
(5) Die meldenden Behörden benennen eine Person mit angemessenem Rang, die die Behörde bei der Übermittlung, Anforderung und Entgegennahme von Informationen gemäß dieser Verordnung gegenüber der EBA vertritt, und unterrichten die EBA über diese Ernennung und etwaige einschlägige Änderungen. Die meldenden Behörden stellen sicher, dass für ihre Berichtspflichten gemäß dieser Verordnung ausreichende Ressourcen bereitgestellt werden. Die meldenden Behörden benennen eine oder mehrere Personen als Kontaktstellen für die Übermittlung, Anforderung und Entgegennahme von Informationen gemäß dieser Verordnung und unterrichten die EBA entsprechend. Meldungen nach diesem Absatz erfolgen gemäß Anhang II. Die indirekt übermittelnden Behörden richten diese Meldungen an die Behörden, die eine indirekte Übermittlung ermöglichen.
(6) Im Falle einer für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörde umfassen die in Artikel 9a Absatz 1 Buchstabe a Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 genannten zusätzlichen Informationen gegebenenfalls das aktuelle Risikoprofil der Gruppe in Bezug auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung und die Bewertungen des Risikos von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung beim Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors, bei Zweigstellen, Agenten oder Vertreibern oder bei der Gruppe. Die meldenden Behörden übermitteln der EBA auch nicht in dieser Verordnung genannte Informationen oder Unterlagen, die im Hinblick auf wesentliche Schwächen oder Maßnahmen relevant sind, und erläutern diese Relevanz.
(7) Die EBA erstellt technische Spezifikationen bezüglich Datenaustauschformaten und Darstellungsformaten, relevanten Datenpunkten und Anweisungen sowie Zugangsrechten zur Datenbank und übermittelt diese den meldenden Behörden, die sich bei der Übermittlung oder Entgegennahme von Informationen gemäß dieser Verordnung daran halten müssen. Die EBA ermittelt die meldenden Behörden, die gemäß Absatz 4 als indirekt übermittelnde Behörden fungieren, und berücksichtigt dabei die verschiedenen Aufsichtstätigkeiten der meldenden Behörden, die erwartete Häufigkeit der Übermittlungen und die Notwendigkeit, operative Effizienz und Kosteneffizienz zu erreichen.