Artikel 3
Wesentlichkeit einer Schwäche
(1) Die meldenden Behörden betrachten eine Schwäche als wesentlich, wenn sie im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch den Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors oder die Gruppe, der der Wirtschaftsbeteiligte des Finanzsektors angehört, signifikante Verstöße erkennen lässt oder zu solchen Verstößen führen könnte.
(2) Bei ihrer Bewertung für die Zwecke von Absatz 1 berücksichtigen die meldenden Behörden mindestens alle folgenden Kriterien:
a) |
Die Schwäche tritt wiederholt auf oder ist wiederholt aufgetreten; |
b) |
die Schwäche bleibt über einen erheblichen Zeitraum bestehen (Dauer); |
c) |
die Schwäche ist schwerwiegend oder eklatant (Schwere); |
d) |
das Leitungsorgan oder die Geschäftsleitung des Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors haben die Schwäche offenbar erkannt und beschlossen, sie nicht zu beheben, (Fahrlässigkeit) oder haben Entscheidungen getroffen oder Beratungen geführt, die darauf abzielen, die Schwäche herbeizuführen (vorsätzliches Verschulden); |
e) |
aufgrund der Schwäche erhöht sich beim Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors oder der Gruppe, der er angehört, das Risiko von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung; |
f) |
die Schwäche hat erhebliche Auswirkungen auf die Integrität, Transparenz und Sicherheit des Finanzsystems eines Mitgliedstaats oder der Union insgesamt oder auf die Finanzstabilität eines Mitgliedstaats oder der Union insgesamt oder könnte solche Auswirkungen haben; |
g) |
die Schwäche hat erhebliche Auswirkungen auf die Lebensfähigkeit des Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors oder der Gruppe, der er angehört, oder könnte solche Auswirkungen haben; |
h) |
die Schwäche hat erhebliche Auswirkungen auf das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte oder könnte solche Auswirkungen haben. |