Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 1 - Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

meldende Behörden“ eine der in den Nummern 2 bis 7 genannten Behörden und den Einheitlichen Abwicklungsausschuss;

2.

für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständige Behörde“ die Behörde, die mit der Aufgabe betraut ist, die Einhaltung der Richtlinie (EU) 2015/849 durch Wirtschaftsbeteiligte des Finanzsektors sicherzustellen;

3.

Aufsichtsbehörde“ die Behörde, die mit der Aufgabe betraut ist sicherzustellen, dass Wirtschaftsbeteiligte des Finanzsektors den Aufsichtsrahmen einhalten, der in einem der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 genannten Gesetzgebungsakte und in nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der in diesen Bestimmungen genannten Richtlinien festgelegt ist, einschließlich der Europäischen Zentralbank in Wahrnehmung von Aufgaben, die ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates (8) übertragen wurden;

4.

für Zahlungsinstitute zuständige Behörde“ die in Artikel 22 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) genannte Behörde;

5.

für die Beaufsichtigung des Geschäftsverhaltens zuständige Behörde“ die Behörde, die mit der Aufgabe betraut ist sicherzustellen, dass Wirtschaftsbeteiligte des Finanzsektors den Rahmen für das Geschäftsverhalten und den Verbraucherschutzrahmen einhalten, die in einem der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 genannten Gesetzgebungsakte und in nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der in diesen Artikeln genannten Richtlinien festgelegt sind;

6.

Abwicklungsbehörde“ eine Abwicklungsbehörde im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (10);

7.

benannte Behörde“ eine benannte Behörde im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (11);

8.

Anforderung zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ eine Anforderung zur Verhinderung und Bekämpfung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, der Wirtschaftsbeteiligte des Finanzsektors gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 genannten Gesetzgebungsakte und in nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der in diesen Artikeln genannten Richtlinien unterliegen;

9.

Maßnahme“ eine Aufsichts- oder Verwaltungsmaßnahme, Sanktion oder Strafe, einschließlich vorsorglicher oder vorübergehender Maßnahmen, die meldende Behörden zur Behebung von Schwächen, die gemäß Artikel 3 als wesentlich betrachtet werden, ergreifen;

10.

Zweigstelle“ eine Niederlassung, die einen rechtlich unselbstständigen Teil eines Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors bildet und unmittelbar sämtliche oder einen Teil der mit der Tätigkeit des Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors verbundenen Geschäfte tätigt, und zwar unabhängig davon, ob sich Sitz oder Hauptverwaltung in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland befinden;

11.

Mutterunternehmen des Finanzsektors“ einen Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors in einem Mitgliedstaat, der einen anderen Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors als Tochterunternehmen hat oder eine Beteiligung an einem solchen Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors hält und selbst kein Tochterunternehmen eines anderen in demselben Mitgliedstaat zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors ist;

12.

Unionsmutterunternehmen des Finanzsektors“ ein Mutterunternehmen des Finanzsektors in einem Mitgliedstaat, das kein Tochterunternehmen eines anderen in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors ist;

13.

Kollegium“ ein in Artikel 116 der Richtlinie 2013/36/EU genanntes Aufsichtskollegium oder ein in den Artikeln 88 und 89 der Richtlinie 2014/59/EU genanntes Abwicklungskollegium oder Europäisches Abwicklungskollegium oder ein Kollegium für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.


(8)  Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).

(9)  Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).

(10)  Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).

(11)  Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149).