Aktualisiert 21/12/2024
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Artikel 2 - Schwächen und Situationen, in denen Schwächen auftreten können

Artikel 2

Schwächen und Situationen, in denen Schwächen auftreten können

(1)   Für die Zwecke von Artikel 9a Absatz 1 Buchstabe a Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 bezeichnet der Begriff „Schwäche“

a)

einen Verstoß eines Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors gegen eine Anforderung zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, der von einer meldenden Behörde festgestellt wurde;

b)

eine Situation, in der die meldende Behörde berechtigten Grund zur Annahme hat, dass der Wirtschaftsbeteiligte des Finanzsektors gegen eine Anforderung zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verstoßen hat oder dass der Wirtschaftsbeteiligte des Finanzsektors versucht hat, gegen eine solche Anforderung zu verstoßen („potenzieller Verstoß“);

c)

die unwirksame oder ungeeignete Anwendung einer Anforderung zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch einen Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors oder die Anwendung der von Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors zur Erfüllung von Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eingeführten internen Strategien und Verfahren in einer Art und Weise, die die meldende Behörde im Hinblick auf die Erzielung der gewünschten Wirkung dieser Anforderungen oder Strategien und Verfahren für unangemessen oder unzureichend hält und die aufgrund ihrer Art wahrscheinlich zu einem Verstoß im Sinne von Buchstabe a oder zu einem potenziellen Verstoß im Sinne von Buchstabe b führt, wenn die Situation nicht behoben wird („unwirksame oder ungeeignete Anwendung“).

(2)   Situationen, in denen Schwächen auftreten können, sind in Anhang I aufgeführt.