Artikel 10
Bereitstellung von Informationen für die meldenden Behörden
(1) Die EBA stellt den meldenden Behörden die gemäß dieser Verordnung erhaltenen und gemäß Artikel 9 analysierten Informationen in allen folgenden Fällen zur Verfügung:
a) |
nach Eingang eines Ersuchens einer meldenden Behörde um Informationen über Wirtschaftsbeteiligte des Finanzsektors, die für die Aufsichtstätigkeiten dieser Behörde im Hinblick auf die Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung gemäß Artikel 9a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 relevant sind; |
b) |
in Eigeninitiative der EBA in folgenden Fällen nach einem risikobasierten Ansatz:
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(2) In dem in Absatz 1 Buchstabe a genannten Ersuchen ist Folgendes anzugeben:
a) |
die Kennung der ersuchenden meldenden Behörde und gegebenenfalls der Behörde, die die in Artikel 12 Absatz 4 genannte indirekte Übermittlung ermöglicht; |
b) |
die Identität des vom Ersuchen betroffenen Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors; |
c) |
die Angabe, ob das Ersuchen den Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors oder eine natürliche Person betrifft; |
d) |
der Grund, warum die Informationen für die ersuchende meldende Behörde und ihre Aufsichtstätigkeiten im Hinblick auf die Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung relevant sind; |
e) |
die beabsichtigte Verwendung der angeforderten Informationen; |
f) |
das Datum, bis zu dem die Informationen gegebenenfalls eingehen sollten, und den Grund für dieses Datum; |
g) |
die Angabe, ob eine gewisse Dringlichkeit besteht, und eine Begründung für diese Dringlichkeit; |
h) |
jegliche zusätzlichen Informationen, die der EBA bei der Bearbeitung des Ersuchens behilflich sein können oder die von der EBA angefordert werden. |
(3) Sind natürliche Personen betroffen, so erfolgen die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Ersuchen und die Bereitstellung von Informationen gemäß Absatz 1 Buchstabe b gemäß Anhang II.