Aktualisiert 21/12/2024
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Artikel 10 - Bereitstellung von Informationen für die meldenden Behörden

Artikel 10

Bereitstellung von Informationen für die meldenden Behörden

(1)   Die EBA stellt den meldenden Behörden die gemäß dieser Verordnung erhaltenen und gemäß Artikel 9 analysierten Informationen in allen folgenden Fällen zur Verfügung:

a)

nach Eingang eines Ersuchens einer meldenden Behörde um Informationen über Wirtschaftsbeteiligte des Finanzsektors, die für die Aufsichtstätigkeiten dieser Behörde im Hinblick auf die Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung gemäß Artikel 9a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 relevant sind;

b)

in Eigeninitiative der EBA in folgenden Fällen nach einem risikobasierten Ansatz:

i)

an die federführende Aufsichtsbehörde, die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde, die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, wenn ein Kollegium eingerichtet wurde, die Informationen dort jedoch nicht gemäß Artikel 6 Buchstabe j und Artikel 7 Buchstabe i verbreitet wurden und die EBA die Informationen für dieses Kollegium als relevant erachtet;

ii)

wenn kein Kollegium eingerichtet wurde, der Wirtschaftsbeteiligte des Finanzsektors jedoch Teil einer grenzüberschreitenden Gruppe ist oder Zweigstellen in anderen Ländern hat oder über Agenten oder Vertreiber in anderen Ländern tätig ist und die EBA die Informationen für die Behörden, die solche Unternehmen der Gruppe, Zweigstellen, Agenten oder Vertreiber beaufsichtigen, für relevant hält.

(2)   In dem in Absatz 1 Buchstabe a genannten Ersuchen ist Folgendes anzugeben:

a)

die Kennung der ersuchenden meldenden Behörde und gegebenenfalls der Behörde, die die in Artikel 12 Absatz 4 genannte indirekte Übermittlung ermöglicht;

b)

die Identität des vom Ersuchen betroffenen Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors;

c)

die Angabe, ob das Ersuchen den Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors oder eine natürliche Person betrifft;

d)

der Grund, warum die Informationen für die ersuchende meldende Behörde und ihre Aufsichtstätigkeiten im Hinblick auf die Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung relevant sind;

e)

die beabsichtigte Verwendung der angeforderten Informationen;

f)

das Datum, bis zu dem die Informationen gegebenenfalls eingehen sollten, und den Grund für dieses Datum;

g)

die Angabe, ob eine gewisse Dringlichkeit besteht, und eine Begründung für diese Dringlichkeit;

h)

jegliche zusätzlichen Informationen, die der EBA bei der Bearbeitung des Ersuchens behilflich sein können oder die von der EBA angefordert werden.

(3)   Sind natürliche Personen betroffen, so erfolgen die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Ersuchen und die Bereitstellung von Informationen gemäß Absatz 1 Buchstabe b gemäß Anhang II.