Aktualisiert 21/12/2024
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Artikel 14 - Datenschutz

Artikel 14

Datenschutz

Die EBA kann personenbezogene Daten für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren nach der Erhebung durch die EBA in identifizierbarer Form aufbewahren; ist dies der Fall, löscht sie personenbezogene Daten nach Ablauf dieser Frist. Im Einzelfall können personenbezogene Daten auf der Grundlage einer jährlichen Bewertung ihrer Notwendigkeit vor Ablauf dieser Höchstfrist gelöscht werden.