Artikel 14
Datenschutz
Die EBA kann personenbezogene Daten für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren nach der Erhebung durch die EBA in identifizierbarer Form aufbewahren; ist dies der Fall, löscht sie personenbezogene Daten nach Ablauf dieser Frist. Im Einzelfall können personenbezogene Daten auf der Grundlage einer jährlichen Bewertung ihrer Notwendigkeit vor Ablauf dieser Höchstfrist gelöscht werden.