ANHANG I
SITUATIONEN
Die meldenden Behörden könnten in folgenden Situationen Schwächen feststellen:
TEIL 1 Für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständige Behörden
Bei Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeiten vor Ort und außerhalb des Standorts im Hinblick auf
a) |
Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden, einschließlich Bewertungen des Risikos von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beim Kunden, des Rückgriffs auf Dritte und der Überwachung von Transaktionen; |
b) |
die Meldung verdächtiger Transaktionen; |
c) |
die Führung von Aufzeichnungen; |
d) |
interne Systeme und Kontrollen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung; |
e) |
das Risikomanagementsystem, einschließlich unternehmensweiter Bewertungen des Risikos von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung; |
f) |
gruppenweite Strategien und Verfahren, einschließlich Strategien für den Informationsaustausch innerhalb der Gruppe. |
TEIL 2 Aufsichtsbehörden
(1) |
Während des Zulassungsverfahrens und des Verfahrens zur Bewertung des Erwerbs qualifizierter Beteiligungen im Hinblick auf
|
(2) |
Bei laufenden Aufsichtstätigkeiten, einschließlich Untersuchungen vor Ort und Aufsichtstätigkeiten außerhalb des Standorts, im Hinblick auf
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TEIL 3 Benannte Behörden
Bei der Vorbereitung von Interventionen des Einlagensicherungssystems, einschließlich Stresstests und Untersuchungen vor Ort oder außerhalb des Standorts, oder bei Durchführung einer Intervention des Einlagensicherungssystems, einschließlich Auszahlungen.
TEIL 4 Abwicklungsbehörden und Einheitlicher Abwicklungsausschuss
In Wahrnehmung ihrer Aufgaben, von der Abwicklungsplanung bis zur Ausführung.
TEIL 5 Für die Beaufsichtigung des Geschäftsverhaltens zuständige Behörden
Bei Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeiten vor Ort und außerhalb des Standorts, insbesondere in Situationen, in denen ihnen Folgendes bekannt ist:
a) |
die Verweigerung des Zugangs zu Finanzprodukten oder -dienstleistungen aus Gründen der Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung; |
b) |
die Kündigung eines Vertrags oder die Einstellung einer Dienstleistung aus Gründen der Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung; |
c) |
der Ausschluss von Kundenkategorien, insbesondere in den unter den Buchstaben a und b genannten Fällen, aus Gründen der Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung. |
TEIL 6 Für Zahlungsinstitute zuständige Behörden
Insbesondere
(1) |
beim Zulassungsverfahren und bei der Ausstellung des Europäischen Passes; |
(2) |
bei Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeiten vor Ort und außerhalb des Standorts, insbesondere
|
TEIL 7 Alle anderen Situationen, in denen wesentliche Schwächen festgestellt werden.