Aktualisiert 21/12/2024
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ANHANG I - SITUATIONEN

ANHANG I

SITUATIONEN

Die meldenden Behörden könnten in folgenden Situationen Schwächen feststellen:

TEIL 1   Für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständige Behörden

Bei Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeiten vor Ort und außerhalb des Standorts im Hinblick auf

a)

Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden, einschließlich Bewertungen des Risikos von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beim Kunden, des Rückgriffs auf Dritte und der Überwachung von Transaktionen;

b)

die Meldung verdächtiger Transaktionen;

c)

die Führung von Aufzeichnungen;

d)

interne Systeme und Kontrollen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;

e)

das Risikomanagementsystem, einschließlich unternehmensweiter Bewertungen des Risikos von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;

f)

gruppenweite Strategien und Verfahren, einschließlich Strategien für den Informationsaustausch innerhalb der Gruppe.

TEIL 2   Aufsichtsbehörden

(1)

Während des Zulassungsverfahrens und des Verfahrens zur Bewertung des Erwerbs qualifizierter Beteiligungen im Hinblick auf

a)

die Analyse der Geschäftsstrategie und des Geschäftsmodells und Überlegungen zu anderen Risikobereichen, einschließlich Liquiditätsfragen, sofern zutreffend;

b)

die Bewertung von Eignung und Zuverlässigkeit der Mitglieder des Leitungsorgans und der Inhaber von Schlüsselfunktionen, sofern solche Bewertungen vorgenommen werden;

c)

die Meldung der Errichtung einer Zweigstelle oder der Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen der Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit;

d)

Anteilseigner oder Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen halten, oder — ausschließlich bei der Zulassung und sofern zutreffend — die Identität der 20 größten Anteilseigner oder Gesellschafter, wenn es keine qualifizierten Beteiligungen gibt;

e)

interne Governance-Regelungen, einschließlich Vergütungspolitik und -praxis;

f)

interne Kontrollrahmen, einschließlich Risikomanagement, Compliance und interner Prüfung;

g)

Risiko und Risikomanagement im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie;

h)

die Bewertung der Finanzierungsquellen für die Einzahlung des Kapitals zum Zeitpunkt der Zulassung oder der Herkunft der Mittel für den Erwerb der qualifizierten Beteiligung.

(2)

Bei laufenden Aufsichtstätigkeiten, einschließlich Untersuchungen vor Ort und Aufsichtstätigkeiten außerhalb des Standorts, im Hinblick auf

a)

interne Governance-Regelungen, einschließlich Vergütungspolitik und -praxis;

b)

interne Kontrollrahmen, einschließlich Risikomanagement, Compliance und interner Prüfung;

c)

die Bewertung von Eignung und Zuverlässigkeit der Mitglieder des Leitungsorgans und der Inhaber von Schlüsselfunktionen, sofern solche Bewertungen vorgenommen werden;

d)

die Bewertung der Anmeldung des beabsichtigten Erwerbs qualifizierter Beteiligungen;

e)

operationelle Risiken, einschließlich rechtlicher Risiken und Reputationsrisiken;

f)

Risiko und Risikomanagement im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie;

g)

Geschäftsmodelle;

h)

das Liquiditätsmanagement;

i)

Auslagerungsvereinbarungen und die Steuerung der von Dritten ausgehenden Risiken;

j)

Verfahren in Verbindung mit Marktzugang, Banklizenzen und -zulassungen;

k)

das aufsichtliche Überprüfungs- und Bewertungsverfahren (SREP); das aufsichtliche Überprüfungsverfahren (SRP) oder ähnliche aufsichtliche Überprüfungsprozesse;

l)

die Bewertung von Ad-hoc-Ersuchen, -Meldungen und -Anträgen;

m)

die Bewertung der Zulässigkeit von institutsbezogenen Sicherungssystemen und deren Überwachung;

n)

Informationen, die während der laufenden Arbeiten zur Gewährleistung der Einhaltung der Aufsichtsvorschriften der Union entgegengenommen werden, einschließlich aufsichtlicher Meldungen.

TEIL 3   Benannte Behörden

Bei der Vorbereitung von Interventionen des Einlagensicherungssystems, einschließlich Stresstests und Untersuchungen vor Ort oder außerhalb des Standorts, oder bei Durchführung einer Intervention des Einlagensicherungssystems, einschließlich Auszahlungen.

TEIL 4   Abwicklungsbehörden und Einheitlicher Abwicklungsausschuss

In Wahrnehmung ihrer Aufgaben, von der Abwicklungsplanung bis zur Ausführung.

TEIL 5   Für die Beaufsichtigung des Geschäftsverhaltens zuständige Behörden

Bei Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeiten vor Ort und außerhalb des Standorts, insbesondere in Situationen, in denen ihnen Folgendes bekannt ist:

a)

die Verweigerung des Zugangs zu Finanzprodukten oder -dienstleistungen aus Gründen der Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung;

b)

die Kündigung eines Vertrags oder die Einstellung einer Dienstleistung aus Gründen der Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung;

c)

der Ausschluss von Kundenkategorien, insbesondere in den unter den Buchstaben a und b genannten Fällen, aus Gründen der Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung.

TEIL 6   Für Zahlungsinstitute zuständige Behörden

Insbesondere

(1)

beim Zulassungsverfahren und bei der Ausstellung des Europäischen Passes;

(2)

bei Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeiten vor Ort und außerhalb des Standorts, insbesondere

a)

in Bezug auf Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute, auch wenn diese ihre Tätigkeiten über Agenten und Vertreiber erbringen;

b)

in Bezug auf die Pflichten des Zahlungsdienstleisters gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2366 wie der Verpflichtung der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers, dem Zahlungsempfänger einen Geldbetrag unmittelbar nach Gutschrift des Betrags auf dem Konto des Zahlungsdienstleisters zur Verfügung zu stellen.

TEIL 7   Alle anderen Situationen, in denen wesentliche Schwächen festgestellt werden.