Artikel 11
Verknüpfung mit anderen Meldungen
(1) Die Vorlage von Informationen über eine Maßnahme, die der EBA von einer für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörde gemäß Artikel 7 übermittelt werden, gilt in Bezug auf diese Maßnahme als Übermittlung von Informationen gemäß Artikel 62 der Richtlinie (EU) 2015/849.
(2) Für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständige Behörden oder Aufsichtsbehörden, die Informationen gemäß dieser Verordnung vorlegen, geben dabei an, ob sie bereits eine Meldung gemäß Artikel 97 Absatz 6 der Richtlinie 2013/36/EU übermittelt haben.