Aktualisiert 21/12/2024
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Artikel 11 - Verknüpfung mit anderen Meldungen

Artikel 11

Verknüpfung mit anderen Meldungen

(1)   Die Vorlage von Informationen über eine Maßnahme, die der EBA von einer für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörde gemäß Artikel 7 übermittelt werden, gilt in Bezug auf diese Maßnahme als Übermittlung von Informationen gemäß Artikel 62 der Richtlinie (EU) 2015/849.

(2)   Für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständige Behörden oder Aufsichtsbehörden, die Informationen gemäß dieser Verordnung vorlegen, geben dabei an, ob sie bereits eine Meldung gemäß Artikel 97 Absatz 6 der Richtlinie 2013/36/EU übermittelt haben.