Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 6 - Informationen über wesentliche Schwächen

Artikel 6

Informationen über wesentliche Schwächen

Die meldenden Behörden übermitteln der EBA alle folgenden Informationen über wesentliche Schwächen:

a)

Angaben zur Art der wesentlichen Schwäche gemäß Artikel 2 Absatz 1;

b)

Gründe für die Annahme der meldenden Behörde, dass eine wesentliche Schwäche vorliegt;

c)

Beschreibung der wesentlichen Schwäche;

d)

Angabe der Situation, in der die wesentliche Schwäche aufgetreten ist, gemäß Anhang I;

e)

Zeitverlauf der wesentlichen Schwäche;

f)

Herkunft der Informationen über die wesentliche Schwäche;

g)

Anforderung zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, auf die sich die wesentliche Schwäche bezieht;

h)

Art der Produkte, Dienstleistungen oder Tätigkeiten, für die der Wirtschaftsbeteiligte des Finanzsektors zugelassen wurde und die von der wesentlichen Schwäche betroffen sind;

i)

Angabe, ob die wesentliche Schwäche ausschließlich den Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors selbst, seine Zweigstelle, seinen Agenten oder seinen Vertreiber betrifft, sowie etwaige grenzüberschreitende Auswirkungen der wesentlichen Schwäche;

j)

Angabe, ob Informationen über die wesentliche Schwäche einem Kollegium übermittelt wurden, das für die Gruppe, der der Wirtschaftsbeteiligte des Finanzsektors angehört, eingerichtet wurde, und, falls dies noch nicht erfolgt ist, der Grund hierfür;

k)

im Falle von für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die Angabe, ob die Informationen über die wesentliche Schwäche der für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats oder gegebenenfalls der in Artikel 45 Absatz 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten zentralen Kontaktstelle übermittelt wurden, und, falls dies noch nicht erfolgt ist, der Grund hierfür;

l)

Angabe, ob die wesentliche Schwäche eine inhärente Schwäche des betreffenden Produkts, der betreffenden Dienstleistung oder der betreffenden Tätigkeit zu sein scheint;

m)

Angabe, ob die wesentliche Schwäche mit bestimmten natürlichen Personen — sei es ein Kunde, ein wirtschaftlicher Eigentümer, ein Mitglied des Leitungsorgans oder ein Inhaber von Schlüsselfunktionen — in Verbindung zu stehen scheint, einschließlich der Gründe, aus denen die meldende Behörde der Auffassung ist, dass die betreffende natürliche Person mit der wesentlichen Schwäche in Verbindung zu stehen scheint;

n)

alle der meldenden Behörde bekannten Zusammenhänge oder Hintergrundinformationen über die wesentliche Schwäche, einschließlich der Angabe,

i)

ob die wesentliche Schwäche mit einem für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung relevanten Bereich, den die EBA bereits als solchen ermittelt hat, zusammenhängt;

ii)

im Falle von für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden, ob die wesentliche Schwäche auf ein aufkommendes Risiko von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hindeutet;

iii)

ob die wesentliche Schwäche mit dem Einsatz neuer Technologien zusammenhängt, und falls ja, eine kurze Beschreibung dieser neuen Technologie.

Für die Zwecke von Buchstabe m werden alle Informationen über natürliche Personen gemäß Anhang II bereitgestellt.