Aktualisiert 21/12/2024
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Artikel 7 - Informationen über ergriffene Maßnahmen

Artikel 7

Informationen über ergriffene Maßnahmen

Die meldenden Behörden übermitteln der EBA alle folgenden Informationen über ergriffene Maßnahmen:

a)

einen Verweis auf die wesentliche Schwäche, die Gegenstand der ergriffenen Maßnahme ist, und gegebenenfalls die Aktualisierung der gemäß Artikel 6 übermittelten Informationen;

b)

das Datum der Einführung der Maßnahme;

c)

Angaben zur Art der Maßnahme, einschließlich interner Referenznummer und entsprechendem Link, sofern veröffentlicht;

d)

vollständige Angaben zu den juristischen und natürlichen Personen, denen die Maßnahme auferlegt wurde;

e)

eine Beschreibung der Maßnahme, einschließlich ihrer Rechtsgrundlage;

f)

Angaben zum Status der Maßnahme, einschließlich der Frage, ob ein Rechtsbehelf gegen diese Maßnahme eingelegt wurde;

g)

die Angabe, ob und in welcher Form die Maßnahme veröffentlicht wurde, einschließlich der Gründe für eine etwaige anonyme Veröffentlichung, Verzögerungen bei der Veröffentlichung oder die Nichtveröffentlichung;

h)

sämtliche Informationen, die für die Behebung der wesentlichen Schwäche, auf die sich die Maßnahme bezieht, relevant sind, einschließlich aller dafür geplanten oder ergriffenen Maßnahmen, und gegebenenfalls zusätzliche Erläuterungen zum Verfahren zur Behebung der wesentlichen Schwäche sowie die Fristen für die erwartete Behebung der Schwäche;

i)

die Angabe, ob die Informationen über die Maßnahme einem Kollegium übermittelt wurden, das für die Gruppe, der der Wirtschaftsbeteiligte des Finanzsektors angehört, eingerichtet wurde, und, falls dies noch nicht erfolgt ist, der Grund hierfür;

j)

im Falle von für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die Angabe, ob der für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats Informationen über die Maßnahme übermittelt wurden, und, falls dies noch nicht erfolgt ist, der Grund hierfür.

Für die Zwecke von Buchstabe d werden alle Informationen über natürliche Personen gemäß Anhang II bereitgestellt.