Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 8 - Fristen und Pflicht zur Aktualisierung

Artikel 8

Fristen und Pflicht zur Aktualisierung

(1)   Die meldenden Behörden übermitteln der EBA unverzüglich alle Informationen über wesentliche Schwächen und Maßnahmen.

(2)   Die meldenden Behörden übermitteln der EBA Informationen über wesentliche Schwächen unabhängig davon, ob in Reaktion auf eine solche wesentliche Schwäche Maßnahmen ergriffen wurden. Die für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats übermitteln diese Informationen unabhängig davon, ob bereits eine Meldung an die für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats erfolgt ist.

(3)   Die meldenden Behörden stellen sicher, dass die Informationen, die sie der EBA übermitteln, korrekt, vollständig, angemessen und aktuell sind.

(4)   Stellt die EBA fest, dass die bereitgestellten Informationen nicht korrekt, vollständig, angemessen oder aktuell sind, so stellen die meldenden Behörden der EBA auf Anfrage unverzüglich zusätzliche oder anschließend gesammelte Informationen zur Verfügung.

(5)   Die meldenden Behörden übermitteln der EBA rechtzeitig alle Informationen, die erforderlich sind, um die EBA über weitere Entwicklungen im Zusammenhang mit den übermittelten Informationen auf dem Laufenden zu halten, einschließlich Informationen über die festgestellte wesentliche Schwäche oder die ergriffene Maßnahme und die Behebung der Schwäche.