Artikel 13
Vertraulichkeit
(1) Unbeschadet der Bestimmungen dieser Verordnung über die Art und Weise, wie Informationen analysiert und den Behörden zur Verfügung gestellt werden, unterliegen die der EBA gemäß dieser Verordnung übermittelten Informationen den Artikeln 70, 71 und 72 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. Informationen, die EIOPA und ESMA gemäß dieser Verordnung erhalten, unterliegen den Artikeln 70, 71 und 72 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 beziehungsweise den Artikeln 70, 71 und 72 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010.
(2) Unbeschadet der Fälle, in denen ein Strafverfahren anhängig ist, unterliegen die Mitglieder der Leitungsorgane der meldenden Behörden und Personen, die für diese Behörden tätig sind oder tätig waren, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit den Anforderungen des Berufsgeheimnisses und legen Informationen, die sie gemäß dieser Verordnung erhalten, nur in zusammengefasster oder aggregierter Form offen, sodass einzelne Wirtschaftsbeteiligte des Finanzsektors, Zweigstellen, Agenten, Vertreiber oder andere natürliche Personen nicht identifiziert werden können.
(3) Meldende Behörden, die Informationen gemäß dieser Verordnung erhalten, behandeln diese Informationen als vertraulich und verwenden sie nur im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeiten zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 genannten Rechtsakten, einschließlich bei Rechtsbehelfen gegen von diesen Behörden ergriffene Maßnahmen und in Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit Aufsichtstätigkeiten.
(4) Absatz 2 hindert meldende Behörden nicht daran, Informationen, die sie gemäß dieser Verordnung erhalten haben, gegenüber einer anderen meldenden Behörde oder einer Behörde oder Stelle gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 genannten Rechtsakten offenzulegen.