Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

ANHANG II - ANGABEN ZU NATÜRLICHEN PERSONEN

ANHANG II

ANGABEN ZU NATÜRLICHEN PERSONEN

(1)   

Informationen, die gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b bereitzustellen sind

a)

Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnsitzland, Staatsangehörigkeit, Funktion beim Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors oder in der Zweigstelle;

b)

Gründe der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung.

(2)   

Informationen, die gemäß Artikel 6 Buchstabe m bereitzustellen sind:

a)

Kunden oder wirtschaftliche Eigentümer:

i)

Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnsitzland, Staatsangehörigkeit;

ii)

Angabe, ob der Kunde oder wirtschaftliche Eigentümer bei dem Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors oder der Zweigstelle auch Mitglied des Leitungsorgans oder Inhaber einer Schlüsselfunktion ist oder war;

iii)

Angabe, ob der Kunde oder wirtschaftliche Eigentümer direkt oder indirekt Anteile an dem Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors oder der Zweigstelle hält oder gehalten hat;

iv)

Angabe, ob der Kunde von dem Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors, der Zweigstelle, dem Agenten oder dem Vertreiber als „hohes Risiko“ betrachtet wird;

b)

Mitglieder des Leitungsorgans oder Inhaber von Schlüsselfunktionen:

i)

Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnsitzland, Staatsangehörigkeit;

ii)

Funktion bei dem Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors oder der Zweigstelle;

c)

jede unter Nummer 2 Buchstaben a oder b genannte natürliche Person: Angabe des Grundes, warum die meldende Behörde der Auffassung ist, dass die natürliche Person offenbar mit der wesentlichen Schwäche in Verbindung steht.

(3)   

Informationen, die gemäß Artikel 7 Buchstabe d bereitzustellen sind:

a)

Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnsitzland, Staatsangehörigkeit;

b)

Funktion bei dem Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors, der Zweigstelle, dem Agenten oder dem Vertreiber beziehungsweise Rolle gegenüber dem Kunden oder dem wirtschaftlichen Eigentümer.

(4)   

Informationen, die meldende Behörden gemäß Artikel 10 Absatz 3 bereitstellen müssen, wenn sie ein Ersuchen zu natürlichen Personen stellen:

a)

Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnsitzland;

b)

soweit bekannt, Funktion beziehungsweise Rolle gegenüber dem Kunden oder wirtschaftlichen Eigentümer;

c)

Grund, warum die ersuchende meldende Behörde die Informationen über diese spezifische Person für ihre Aufsichtstätigkeit im Hinblick auf die Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung benötigt, und die beabsichtigte Verwendung der angeforderten Informationen.

(5)   

Verbreitung personenbezogener Daten durch die EBA:

Die EBA übermittelt personenbezogene Daten auf Ersuchen einer meldenden Behörde unter den unter Nummer 4 Buchstabe c genannten Bedingungen und in Eigeninitiative unter den in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b genannten Bedingungen, wenn die Informationen über die betreffende Person für ihre Aufsichtstätigkeit im Hinblick auf die Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung erforderlich sind. In beiden Fällen werden die Informationen zwischen authentifizierten Nutzern und über gesicherte Kommunikationskanäle ausgetauscht.

(6)   

Informationen, die gemäß Artikel 12 Absatz 5 bereitzustellen sind, umfassen Vor- und Nachname, Funktion und Geschäftskontakt.