Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 5 - Allgemeine Informationen

Artikel 5

Allgemeine Informationen

(1)   Die meldenden Behörden übermitteln der EBA alle folgenden allgemeinen Informationen:

a)

Kennung der meldenden Behörde, einschließlich der Angabe, ob es sich um die für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständige Behörde des Herkunfts- oder des Aufnahmemitgliedstaats handelt, und, falls Artikel 12 Absatz 4 Anwendung findet, der Behörde, die diese Informationen indirekt übermittelt;

b)

Kennung des Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors und seiner Zweigstellen, der Agenten im Sinne von Artikel 4 Nummer 38 der Richtlinie (EU) 2015/2366 und der Vertreiber, einschließlich Angabe der Art des Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors und gegebenenfalls der Art der Niederlassung, wenn dieser Wirtschaftsbeteiligte oder seine Zweigstellen, Agenten oder Vertreiber von der wesentlichen Schwäche oder der ergriffenen Maßnahme betroffen sind;

c)

wenn der Wirtschaftsbeteiligte des Finanzsektors Teil einer Gruppe ist, Kennung des Unionsmutterunternehmens und des Mutterunternehmens des Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors;

d)

wenn die Informationen von der Europäischen Zentralbank, dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss oder der nationalen meldenden Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Wirtschaftsbeteiligte des Finanzsektors seinen Sitz hat, oder, falls er keinen Sitz hat, des Mitgliedstaats, in dem sich seine Hauptverwaltung befindet, übermittelt werden, Angabe der Länder, in denen der Wirtschaftsbeteiligte des Finanzsektors Zweigstellen und Tochterunternehmen hat oder über ein Netz von Agenten und Vertreibern tätig ist;

e)

wenn der Wirtschaftsbeteiligte des Finanzsektors Teil einer Gruppe ist, Informationen über jedes Kollegium, an dem die meldende Behörde teilnimmt, einschließlich Informationen über die Mitglieder, Beobachter und die federführende Aufsichtsbehörde, die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde, die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde dieses Kollegiums;

f)

Angabe, ob es eine in Artikel 45 Absatz 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannte zentrale Kontaktstelle gibt, und gegebenenfalls deren Kennung;

g)

sonstige relevante Informationen über den Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors, Zweigstellen, Agenten oder Vertreiber, einschließlich der Angabe, ob

i)

der Wirtschaftsbeteiligte des Finanzsektors aktuell eine Zulassung beantragt hat oder die Ausübung des Niederlassungsrechts oder der Dienstleistungsfreiheit oder andere aufsichtliche Genehmigungen beantragt;

ii)

gegen den Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors ein in der Richtlinie 2014/59/EU vorgesehenes Verfahren oder ein anderes Insolvenzverfahren anhängig ist;

h)

Angabe des Umfangs der Tätigkeiten des Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors und seiner Zweigstellen, gegebenenfalls einschließlich Angaben über

i)

den Abschluss;

ii)

die Zahl der Kunden;

iii)

das Volumen der verwalteten Vermögenswerte;

iv)

bei Versicherungsunternehmen die jährlich gebuchte Bruttoprämie und den Umfang der versicherungstechnischen Rückstellungen;

v)

bei Versicherungsvermittlern das Volumen der vermittelten Prämien;

vi)

bei Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten die Größe des Vertriebsnetzes, einschließlich Angaben zur Anzahl der Agenten und Vertreiber.

(2)   Die Aufsichtsbehörden stellen zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Informationen alle folgenden Informationen in die Datenbank:

a)

das Ergebnis von Risikobewertungen auf der Grundlage einschlägiger aufsichtlicher Überprüfungsverfahren, einschließlich der in Artikel 97 der Richtlinie 2013/36/EU und Artikel 36 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (12) genannten aufsichtlichen Überprüfungen, sowie anderer vergleichbarer Verfahren, die durch das Risiko von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung beim Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors oder seinen Zweigstellen beeinflusst sind, auch in den Bereichen interne Governance, Geschäftsmodell, operationelles Risiko, Liquiditäts- und Kreditrisiko;

b)

jegliche abschließende negative Bewertung oder Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung als Wirtschaftsbeteiligter des Finanzsektors, auch wenn ein Mitglied des Leitungsorgans die Anforderungen an Eignung und Zuverlässigkeit nicht erfüllt und wenn eine solche Bewertung oder Entscheidung auf Gründen im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung beruht.

Meldungen über natürliche Personen für die Zwecke von Buchstabe b erfolgen gemäß Anhang II.

(3)   Die für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden übermitteln der EBA zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Informationen das in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ermittelte Risikoprofil des Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors und seiner Zweigstellen sowie verfügbare Informationen über das in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ermittelte Risikoprofil der Agenten und Vertreiber unter Verwendung der in Anhang III genannten Kategorien.


(12)  Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).