Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft seit 12/01/2017

Fassung vom: 09/01/2024
Es gibt aktuell keine Level 2 Rechtsakte, die auf der EbAV II beruhen oder diese konkretisieren.
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EbAV II-Richtlinie

Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)

Erwägungsgründe
Artikel 1 - GegenstandArtikel 2 - AnwendungsbereichArtikel 3 - Anwendung auf EbAV, die Systeme der sozialen Sicherheit betreibenArtikel 4 - Fakultative Anwendung auf Einrichtungen, die unter die Richtlinie 2009/138/EG fallen Artikel 5 - Kleine EbAV und gesetzlich vorgesehene SystemeArtikel 6 - BegriffsbestimmungenArtikel 7 - Tätigkeit der EbAVArtikel 8 - Rechtliche Trennung zwischen Trägerunternehmen und EbAVArtikel 9 - Eintragung oder Zulassung Artikel 10 - Auflagen für den BetriebArtikel 11 - Grenzüberschreitende Tätigkeit und VerfahrenArtikel 12 - Grenzüberschreitende Übertragung
Artikel 52 - BerufsgeheimnisArtikel 53 - Nutzung der vertraulichen InformationenArtikel 54 - Untersuchungsbefugnisse des Europäischen ParlamentsArtikel 55 - Informationsaustausch zwischen BehördenArtikel 56 - Weitergabe von Informationen an Zentralbanken, Währungsbehörden, europäische Aufsichtsbehörden und den Europäischen Ausschuss für SystemrisikenArtikel 57 - Offenlegung von Informationen gegenüber den für die Finanzgesetze zuständigen BehördenArtikel 58 - Bedingungen für den InformationsaustauschArtikel 59 - Nationale aufsichtsrechtliche Vorschriften
ANHANG IANHANG II