Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
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Artikel 29 - Richtlinie 2016/2341 (EbAV II)

Artikel 29

Jahresabschluss und jährlicher Lagebericht

Die Mitgliedstaaten verlangen, dass jede in ihrem Hoheitsgebiet eingetragene oder zugelassene EbAV einen Jahresabschluss und einen jährlichen Lagebericht unter Berücksichtigung aller von der EbAV betriebenen Versorgungssysteme und gegebenenfalls einen Jahresabschluss und einen jährlichen Lagebericht für jedes Versorgungssystem erstellt und offenlegt. Die Jahresabschlüsse und Lageberichte müssen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild von den Aktiva, den Passiva und der finanziellen Lage der EbAV vermitteln und eine Offenlegung wesentlicher Kapitalanlagen umfassen. Der Jahresabschluss und die in den Berichten enthaltenen Informationen müssen nach Maßgabe des nationalen Rechts in sich schlüssig, umfassend und sachgerecht aufbereitet sein und von Personen ordnungsgemäß genehmigt werden, die hierzu bevollmächtigt sind.