Artikel 12
Grenzüberschreitende Übertragung
Die Übertragung bedarf der vorherigen Zustimmung
der Mehrheit der betroffenen Versorgungsanwärter und der Mehrheit der betroffenen Leistungsempfänger oder gegebenenfalls der Mehrheit ihrer Vertreter. Die Mehrheit wird nach nationalem Recht definiert. Informationen zu den Bedingungen der Übertragung werden den betroffenen Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern oder gegebenenfalls ihren Vertretern von der übertragenden EbAV rechtzeitig vor Einreichung des Antrags nach Absatz 4 zugänglich gemacht; und
des Trägerunternehmens, falls angezeigt.
Der Antrag auf die in Absatz 4 genannte Genehmigung der Übertragung muss folgende Angaben enthalten:
die schriftliche Vereinbarung zwischen der übertragenden und der übernehmenden EbAV, in der die Bedingungen für die Übertragung festgelegt sind;
eine Beschreibung der Hauptmerkmale des Altersversorgungssystems;
eine Beschreibung der zu übertragenden Verbindlichkeiten oder versicherungstechnischen Rückstellungen und anderer Rechte und Pflichten sowie entsprechender Vermögenswerte oder diesen entsprechende flüssige Mittel;
Namen und Orte der Hauptverwaltungen der übertragenden und der übernehmenden EbAV sowie des Mitgliedstaats, in dem jede EbAV eingetragen oder zugelassen ist;
Hauptstandort und Name des Trägerunternehmens;
Nachweis der vorherigen Zustimmung gemäß Absatz 3;
gegebenenfalls Namen der Mitgliedstaaten, deren sozial- und arbeitsrechtliche Vorschriften im Bereich der betrieblichen Altersversorgung für das betreffende Altersversorgungssystem maßgeblich sind.
Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der übernehmenden EbAV bewertet nur, ob
alle in Absatz 5 genannten Informationen von der übernehmenden EbAV geliefert wurden;
die Verwaltungsstruktur, die Finanzlage der übernehmenden EbAV und die persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Qualifikation bzw. Berufserfahrung der Führungskräfte der übernehmenden EbAV der geplanten Übertragung angemessen sind;
die langfristigen Interessen der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger der übernehmenden EbAV und der übertragene Teil des Systems während und nach der Übertragung angemessen geschützt sind;
die versicherungstechnischen Rückstellungen der übernehmenden EbAV zum Zeitpunkt der Übertragung vollständig kapitalgedeckt sind, wenn die Übertragung eine grenzüberschreitende Tätigkeit zur Folge hat; und
die zu übertragenden Vermögenswerte ausreichend und angemessen sind, um die Verbindlichkeiten, versicherungstechnischen Rückstellungen und sonstigen zu übertragenden Verpflichtungen und Ansprüche gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Herkunftsmitgliedstaates der übernehmenden EbAV zu decken.
Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der übertragenden EbAV bewertet nur, ob
bei einer teilweisen Übertragung der Verbindlichkeiten, versicherungstechnischen Rückstellungen, sonstigen Verpflichtungen und Ansprüche des Altersversorgungssystems sowie der entsprechenden Vermögenswerte und deren Zahlungsmitteläquivalente die langfristigen Interessen der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger des übrigen Teils des Systems angemessen geschützt sind;
die individuellen Ansprüche der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger nach der Übertragung mindestens gleich hoch sind;
die dem Altersversorgungssystem entsprechenden zu übertragenden Vermögenswerte ausreichend und angemessen sind, um die Verbindlichkeiten, versicherungstechnischen Rückstellungen und sonstigen zu übertragenden Verpflichtungen und Ansprüche gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Herkunftsmitgliedstaates der übernehmenden EbAV zu decken.
Wenn die Übertragung eine grenzüberschreitende Tätigkeit zur Folge hat, informiert die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der übertragenden EbAV die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der übernehmenden EbAV auch über die für die Tätigkeit des Altersversorgungssystems maßgeblichen sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften und die in Titel IV geregelten Auskunftspflichten des Tätigkeitsmitgliedstaats bei grenzüberschreitender Tätigkeit. Dies geschieht binnen weiterer vier Wochen.
Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der übernehmenden EbAV übermittelt dieser die Informationen innerhalb einer Woche nach deren Erhalt.