Artikel 13
Versicherungstechnische Rückstellungen
Die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen wird von einem Versicherungsmathematiker oder von einem anderen anerkannten Fachmann auf diesem Gebiet, beispielsweise von einem Wirtschaftsprüfer, soweit das nach nationalem Recht zulässig ist, auf der Grundlage versicherungsmathematischer Verfahren, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats anerkannt sind, ausgeführt und testiert. Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten:
Der Mindestbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen wird nach einem hinreichend vorsichtigen versicherungsmathematischen Verfahren berechnet, das alle Verpflichtungen hinsichtlich der Leistungen und der Beiträge gemäß dem Altersversorgungssystem der EbAV berücksichtigt. Er muss so hoch sein, dass sowohl die Zahlung der bereits laufenden Renten und sonstigen Leistungen an die Leistungsempfänger fortgesetzt werden können als auch die Verpflichtungen in Bezug auf die von den Versorgungsanwärtern erworbenen Rentenanwartschaften abgedeckt werden. Die wirtschaftlichen und versicherungstechnischen Annahmen für die Bewertung der Verbindlichkeiten sind ebenfalls mit der gebotenen Vorsicht zu wählen, wobei gegebenenfalls eine angemessene Marge für negative Abweichungen vorzusehen ist.
Die Höchstzinssätze sind mit der gebotenen Vorsicht und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften des Herkunftsmitgliedstaats festzusetzen. Bei der Festlegung dieser mit der gebotenen Vorsicht zu wählenden Zinssätze werden
die Rendite entsprechender Anlagen, die von der EbAV gehalten werden, und die voraussichtlichen künftigen Anlageerträge,
die Marktrenditen hochwertiger Schuldverschreibungen, öffentlicher Schuldverschreibungen, von Schuldverschreibungen des Europäischen Stabilitätsmechanismus, Schuldverschreibungen der Europäischen Investitionsbank (EIB) oder Schuldverschreibungen der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität oder
eine Kombination der in den Ziffern i und ii genannten Faktoren berücksichtigt.
Den zur Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten biometrischen Tafeln ist das Vorsichtsprinzip zugrunde zu legen, wobei die wichtigsten Merkmale der Versorgungsanwärter und der Altersversorgungssysteme und insbesondere die zu erwartenden Änderungen der relevanten Risiken zu beachten sind.
Die Methode zur Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen und die Bemessungsgrundlage dürfen sich nicht von Geschäftsjahr zu Geschäftsjahr ändern. Abweichungen können allerdings bei einer Änderung der den Annahmen zugrunde liegenden rechtlichen, demografischen oder wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zulässig sein.