Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 9 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 9 - Richtlinie 2016/2341 (EbAV II)

Artikel 9

Eintragung oder Zulassung

(1)  
Die Mitgliedstaaten stellen für jede EbAV, deren Hauptverwaltung sich in ihrem Hoheitsgebiet befindet, sicher, dass die EbAV durch die zuständige Behörde in ein nationales Register eingetragen oder zugelassen ist.

Der Ort der Hauptverwaltung ist der Ort, an dem die wichtigsten strategischen Entscheidungen einer EbAV getroffen werden.

(2)  
Bei einer grenzüberschreitenden Tätigkeit im Sinne von Artikel 11 werden in dem Register auch die Mitgliedstaaten, in denen die EbAV tätig ist, angegeben.
(3)  
Die im Register enthaltenen Informationen sind der EIOPA zu übermitteln, die sie auf ihrer Website veröffentlicht.