Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
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Artikel 62 - Richtlinie 2016/2341 (EbAV II)

Artikel 62

Bewertung und Überprüfung

(1)  
Bis zum 13. Januar 2023 überprüft die Kommission die vorliegende Richtlinie und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über ihre Durchführung und Wirksamkeit vor.
(2)  

Die in Absatz 1 genannte Überprüfung bezieht sich insbesondere auf

a) 

die Angemessenheit dieser Richtlinie aus Sicht der Aufsicht und der Unternehmensführung;

b) 

die grenzübergreifende Tätigkeit;

c) 

die bei der Anwendung der Richtlinie gesammelten Erfahrungen und ihre Auswirkungen auf die Stabilität der EbAV;

d) 

die Leistungs-/Renteninformation.