Artikel 24
Allgemeine Bestimmungen
Trifft das Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan der EbAV nicht rechtzeitig geeignete Korrekturmaßnahmen, unterrichtet der Inhaber einer Schlüsselfunktion unbeschadet des Schutzes vor Selbstbelastung in folgenden Fällen die für die EbAV zuständige Behörde:
wenn die EbAV nach Ansicht der mit der Schlüsselfunktion betrauten Person oder organisatorischen Einheit dem erheblichen Risiko ausgesetzt ist, wesentliche gesetzliche Anforderungen nicht zu erfüllen, und dies dem Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan der EbAV mitgeteilt wurde, und wenn dies wesentliche Auswirkungen auf die Interessen von Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern haben könnte, oder
wenn die EbAV nach Ansicht der mit der Schlüsselfunktion betrauten Person oder organisatorischen Einheit in einem unter ihre Schlüsselfunktion fallenden Bereich in erheblicher Weise gegen für die EbAV und ihre Geschäftstätigkeit geltende Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstößt, und dies dem Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan der EbAV mitgeteilt wurde.